Nicht nur in Neubaugebieten entfalteten sich vielerorts die
sogenannten Schottergärten. Während die Einen es schlichtweg schick
finden, ihr Grundstück damit eine besondere Note geben zu können,
gilt für andere der Maßstab des Praktischen, wie zum Beispiel für
Frank P. aus Bad Nenndorf: "Einerseits wird das Unkrautwachstum
vermieden, zumindest aber eingedämmt, und andererseits haben wir
weniger Arbeit mit der Freifläche am Haus." Er kennt Diskussionen
und Kritik um die Schottergärten, aber ihm sei nicht bewusst
gewesen, dass Schottergärten "grundsätzlich unzulässig sind", was
das jüngste Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG)
Lüneburg zu Beginn des Jahres entschied. Diese Entscheidung ist
unanfechtbar und hat Konsequenzen für die Eigentümer. Nach der
Bauordnung müssen die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke
Grünflächen sein, soweit sie nicht für eine andere zulässige
Nutzung erforderlich sind. Und was ist mit Grünflächen demnach
gemeint? "Grünflächen sind geprägt durch naturbelassene oder
angelegte, mit Pflanzen bewachsene Flächen. Wesentliches Merkmal
einer Grünfläche sei der grüne Charakter", heißt es in einer
entsprechenden Erläuterung dazu. Dies schließe Steinelemente nicht
aus, die im Gesamtbild "nur untergeordnete Bedeutung hätten, was
eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls
erforderlich mache." Mit dieser Intention des Gesetzgebers, soll
die "Versteinerung der Stadt" auf das notwendige Ausmaß beschränkt
werden. Demnach dürfen Baubehörden in Niedersachsen die
Schottergärten verbieten und die Beseitigung anordnen.
Für die Kommunen in Schaumburg liegt die Zuständigkeit bei den
Bauaufsichtsbehörden der Städte und beim Landkreis Schaumburg.
Daher sei beispielsweise die Stadt Rodenberg "mit der Überwachung
solcher Schottergärten nicht befasst", erklärt
Samtgemeindebürgermeister Dr. Thomas Wolf. Die Bauaufsichtsbehörde
des Landkreises sei auch für "die Kontrolle und rechtliche
Durchsetzung oder aber eine eventuelle Rückbauanordnung von
Schottergärten zuständig", betont Mike Schmidt als
Samtgemeindebürgermeister von Nenndorf und erklärt weiter: "In
unseren aktuell laufenden aber auch in unseren jüngst
abgeschlossenen Bauleitplanverfahren sind Schottergärten bereits
ausgeschlossen. Dies wird auch in allen künftigen
Bauleiplanverfahren so umgesetzt."
Der Stadt sei selbstverständlich bewusst, dass mit den
Schottergärten vermehrt der Verlust der Biodiversität und der
Artenvielfalt aufgrund fehlender Nahrung, Brutplätze und
Rastmöglichkeiten für unter anderem Kleinstlebewesen, Insekten und
Vögel einher gehe, so Schmidt. Schottergärten hätten aber darüber
hinaus noch weitere fatale Auswirkungen, betont er. "Da sich keine
oder nur sehr wenige Pflanzen auf den kargen Flächen befinden und
ebenso kein Mutterboden und Wurzelwerk, kann kein Wasser
gespeichert werden. Bei Hitze bringen Schottergärten daher keine
Abkühlung durch verdunstende Feuchtigkeit, sondern speichern die
Wärme. Die nächtliche Abkühlung ist wenig bis gar nicht gegeben. So
tragen sie bedauerlicherweise auch dazu bei, dass sich das
Stadtklima verschlechtert. Die negativen Auswirkungen von
Hitzesommern, aber auch immer häufiger auftretende Starkregenfälle
können durch Schottergärten nicht so gut abgefangen und aufgenommen
werden, wie das bei begrünten beziehungsweise bepflanzten Gärten
der Fall wäre. Auch die Kanalisation kann so schnell überlastet
werden, da das Niederschlagswasser nicht so schnell abgeleitet
werden kann", stellt Schmidt klar.
Der Landkreis Schaumburg erklärt, dass er auf dieser Ebene für
seinen Zuständigkeitsbereich tätig sei und verweist darauf, dass
die Gemeinden Bückeburg, Rinteln und Stadthagen eigenverantwortlich
als Bauaufsicht zuständig sind. Besonderes Augenmerk richtete die
Verwaltung des Landkreises nach dem Gerichtsbeschluss darauf,
inwieweit Bauaufsichtsbehörden im Rahmen der vorzunehmenden
Ermessensausübung gegen Schottergärten vorgehen können. Das
Oberverwaltungsgericht habe hierbei die Auffassung vertreten, so
die Mitteilung des Landkreises, "dass die Bauaufsichtsbehörden dann
einschreiten können, wenn nicht überbaute Flächen von
Baugrundstücken nicht den Anforderungen der Vorgaben der
niedersächsischen Bauordnung genügten".
Der Landkreis Schaumburg habe sich "diesen Beschluss unter allen
Aspekten sehr gründlich angeschaut" und hat daraus folgende
Vorgehensweise beschrieben: "Steingärten werden dann betrachtet,
wenn der zugrundeliegende Sachverhalt dies im Rahmen der
Ermessensausübung und nach der auch vom OVG Lüneburg gebotenen
Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich erscheinen
lässt." Dabei stehe der Informations- und Aufklärungsgedanke der
betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern ganz
überwiegend im Fokus der Beratung, "getreu der Vorgehensweise
Aufklärung und Überzeugung vor Bestrafung". Außerdem habe der
Landkreis unmittelbar nach der Rechtsprechung ein Merkblatt
entwickelt, dass den Baugenehmigungen bei Neubauvorhaben beigefügt
wird. "Der Landkreis Schaumburg möchte mit dieser weiteren
Beratungsunterstützung den Anreiz inklusive
Eigenverantwortungsaspekt für die Bauherrschaft stärken und
zusätzliche Überzeugungsarbeit dafür leisten, dass Schottergärten
gleich im Vorfeld von Baumaßnahmen wirksam vermieden werden",
erklärt die Verwaltung gegenüber dieser Zeitung.
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Gegen die Versteinerung der Städte
Verbot der Schottergärten hat Folgen für die Eigentümer
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