Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Schaumburg weist aufgrund der aktuellen Wetterlage auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen hin: Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben) bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die beim Landkreis zu beantragen ist. Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen. Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme aus natürlich fließenden Gewässern nur durch Schöpfen mit Handgefäßen erfolgen darf. Der Eigentümer-/ Anliegergebrauch an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes oder ein Anlieger daran ist. Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen wie der Weser oder dem Mittellandkanal ist grundsätzlich ausgeschlossen. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich in den Gewässern im Landkreis sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Das für die Fische, Kleinstlebewesen und Pflanzen lebensnotwendige Wasserdargebot (Wassermenge, Wassertiefe, Wasserqualität) ist nicht mehr gewährleistet. Bereits geringfügige Wasserentnahmen verstärken diese Gefahr erheblich. Die Behörde weist deshalb darauf hin, dass aktuell Wasserentnahmen nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt sind und deshalb unverzüglich einzustellen sind. Zudem können aufgrund der niedrigen Wasserstände keine Erlaubnisse für Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern erteilt werden. Die Untere Wasserbehörde des Landkreises steht unter 05721-7031417 oder -1420 sowie per E-Mail wasser@schaumburg.de für nähere Auskünfte zur Verfügung.
-
Aktuell nötige Vorraussetzung für Gewässer fehlt
Hinweis: Gesetzliche Regelungen für Wasserentnahmen
Dieser Eintrag wird bereitgestellt durch Schaumburger Wochenblatt | Impressum