So muss die Grundsteuer in der Regel quartalsweise zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November ans Finanzamt gezahlt werden. In diesem Jahr sind alle Immobilienbesitzer zusätzlich verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Grundsteuerreform war längst überfällig Die Grundsteuer berechnet sich aktuell nach der Formel: Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz. Die Hebesätze kann jede Gemeinde individuell festlegen. Der durchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B lag 2020 bei 543 %. Die Steuermesszahl wiederum hängt vom Gebäudetyp ab. Für Grundstücke beträgt sie zwischen 2,6 ‰ und 3,5 ‰. Der eigentliche wertbestimmende Faktor ist aber der Grundstückswert, der auf Einheitswerten basiert, die schon vor vielen Jahren festgesetzt wurden: 1964 für Grundstücke im ehemaligen Westteil und sogar 1935 für Grundstücke im ehemaligen Ostteil Deutschlands. Diese Einheitswerte wurden nur vereinzelt angepasst. Meist führten selbst Modernisierungen oder Wertsteigerungen der Immobilie zu keiner Änderung des Einheitswertes. Die Grundstücksbewertung auf Basis dieser veralteten Einheitswerte führte im Laufe der Zeit zu immer größeren Wertverzerrungen. So verwunderte es nicht, dass das Bundesverfassungsgericht 2018 entschied: Die Einheitsbewertung der Grundsteuer ist verfassungswidrig. Bis Ende 2019 musste ein Gesetz mit einer verfassungsmäßigen Grundsteuer beschlossen werden. Allerdings billigte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine lange Übergangszeit zu. Noch bis Ende 2024 dürfen Einheitswertbescheide und darauf basierende Grundsteuerbescheide erlassen werden. Erst ab 2025 ist die neue Grundsteuer festzusetzen. Grundstücke werden neu bewertet Ziel der Grundsteuerreform ist, dass Grundstücke gleicher Lage und gleicher Größe auch die gleiche Grundsteuer zahlen sollen. Dafür müssen rund 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Der erste Stichtag für diese Neubewertung ist der 1. Januar 2022. Für die Neubewertung müssen alle Immobilieneigentümer und auch alle Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in diesem Jahr selbst aktiv werden und zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf elektronischem Wege beim Finanzamt einreichen. Grundstücksbesitzer werden daher in Kürze aufgefordert, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abzugeben. Achtung: Nicht jeder Grundstückseigentümer wird vorab Post vom Finanzamt erhalten. Einige Bundesländer, wie z. B. Berlin, wollen nur per öffentlicher Bekanntmachung informieren. Andere Bundesländer wollen in den Monaten April bis Juni persönliche Informationsschreiben an die Grundstücksbesitzer versenden. Zum 1. Juli 2022 soll dann die Möglichkeit zur Erfassung und Übermittlung der Steuererklärung im ELSTER-Portal freigeschaltet werden. Hinweis: Grundstückseigentümern bleiben dann nur vier Monate Zeit, um ihre Steuererklärungen fristgerecht bis zum 31. Oktober 2022 einzureichen. In den Jahren 2023 und 2024 sind dann die Finanzverwaltungen und die Gemeinden am Zuge. Die Finanzämter werden auf Basis der eingereichten Erklärungen die einzelnen Grundsteuerwertbescheide erlassen, die Steuermesszahlen prüfen und die Grundsteuermessbescheide erlassen. Die Gemeinden müssen die Hebesätze überprüfen, gegebenenfalls anpassen und im letzten Schritt dann Grundsteuerbescheide erlassen, damit zum ersten Fälligkeitstag der Grundsteuer 2025 (15. Februar 2025) die neue Grundsteuer bezahlt werden kann. Damit die neue Bewertung nicht wieder irgendwann zu verfassungswidrigen Werten führt, ist alle 7 Jahre eine neue Hauptfeststellung durchzuführen. Grundsteuer nach der Reform - Was bleibt erhalten? Steuernummern bzw. Einheitswertaktenzeichen werden grundsätzlich von der alten Grundsteuer übernommen. Und auch das dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt grundsätzlich erhalten: 1. Ermittlung des Grundsteuerwerts 2. Ermittlung des Steuermessbetrags 3. Ermittlung der Grundsteuer Daraus ergibt sich folgende Berechnungsformel: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer Der Grundsteuerwert wird nach der Neubewertung vom Finanzamt festgesetzt. Auf diesen wird dann die Steuermesszahl angewendet. Diese beträgt beim Bundesmodell 0,31 ‰ für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungen und Mehrfamilienhäuser und 0,34 ‰ für alle anderen Grundstücksarten. Dadurch erhält man den Steuermessbetrag. Grundsteuerwert und Steuermessbetrag werden vom Finanzamt in einem Feststellungsbescheid festgesetzt. Den Grundsteuerbescheid selbst erlässt wie bisher auch die Gemeinde.
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Grundsteuerreform 2022 startet in die heiße Phase
Wer eine Immobilie besitzt, hat auch steuerliche Pflichten zu erfüllen
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