1. Richtig erben und vererben Wer...

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    Richtig erben und vererben Wer Streit vermeiden will, sollte sicvh beraten lassen Bückeburg (ao). "Es geht nicht immer gerecht zu im Leben" sagte kürzlich ein Richter zu zwei streitenden Geschwistern. Und genau so ist es. Aber das Gesetz hat für den Fall einer Enterbung Schutzmechanismen eingebaut, damit ein Abkömmling nicht grundlos an dem Nachlass keinen Anteil erhält. Ist ein Kind von seinen Eltern enterbt worden, so bleibt ihm bis auf sehr seltene Ausnahmen der Pflichtteil. Das ist immerhin die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruchs. Wenn Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten etwas zuwenden Eltern sollten sich darüber im Klaren sein, dass es spätestens nach ihrem Ableben zu Streitigkeiten zwischen Ihren Kindern kommen kann, beispielsweise wenn ein Kind zu Lebzeiten mehr erhalten hat, als das andere. Sofern die Eltern sich ihrem Kind gegenüber bei der Zuwendung vorbehalten haben, dass diese später bei der Erbfolge zwischen den Abkömmlingen auszugleichen ist, genügt dieser Vorbehalt an sich nicht. Ebenso wenig genügt es, wenn Eltern bei der Zuwendung davon ausgehen, dass später eben kein Ausgleich unter den Erben erfolgen soll. Direkt bei Übertragung der Zuwendung gegenüber dem Empfänger ist darauf zu achten, dass diesem schriftlich mitgeteilt wird, ob diese Zuwendung später unter den erbberechtigten Kindern auszugleichen ist oder nicht. Bestenfalls lassen sie sich diese Anordnung bei der Zuwendung unterzeichnen. Nur wenn der Zuwendungsempfänger und auch die anderen Kinder wissen, dass diese an eine Bedingung geknüpft wird, können Erben den Ausgleich untereinander rechtssicher geltend machen und Streitigkeiten, die schließlich vor Gericht ausgetragen werden müssten und ganze Familien entzweien können, erübrigen sich. Eine solche Vereinbarung ist formfrei. Die spätere einseitige Ausgleichungsanordnung gegenüber dem Zuwendungsempfänger hingegen ist unwirksam. Für den Fall, dass keine Anordnungen des Erblassers gegenüber den Zuwendungsempfängern getroffen wurden, greifen die gesetzlichen Regeln des § 2050 BGB, die jedoch nicht immer ganz eindeutig auf den jeweiligen Fall zutreffen und unter Umständen einer Auslegung bedürfen. Gesetzlich wird zwischen drei Arten ausgleichungspflichtiger Zuwendungen unterschieden: Ausstattungen, Zuschüsse und Aufwendungen sowie andere Zuwendungen, § 2050 BGB. Die Ausstattung gem. § 2050 Abs. 1 BGB ist in § 1624 BGB definiert. Gemeint ist damit dasjenige, was einem Kind von seinen Eltern mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung zugewandt wird und nach den Vermögensverhältnissen der Eltern angemessen ist. Sie ist von Gesetzes wegen - mangels anderweitiger Vereinbarung - zur Ausgleichung zu bringen. Zuschüsse und Ausbildungsaufwendungen sind in § 2050 Abs. 2 BGB geregelt. Bei den Zuschüssen handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen für einen gewissen Zeitraum, die als Einkommen zu verwenden sind. Aufwendungen hingegen dienen der Vorbildung für einen Beruf und umfassen Ausgaben für den Besuch von Hochschulen, Universitäten, außerdem Promotionskosten, Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln, Kosten einer Umschulung oder einer Vorbildung zu einer zweiten andersartigen Berufsausbildung. Sie sind von Gesetzes wegen nur soweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers überstiegen haben, sofern keine andere Vereinbarung vorliegt. Andere Zuwendungen gem. § 2050 Abs. 3 BGB sind alle Zuwendungen, die nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen. Dies können Sonderausgaben für einen Urlaub, die Übernahme von Schulden eines Kindes, Schenkungen oder aber auch gemischte Schenkungen sein. Diese Zuwendungen sind ohne Anordnung des Erblassers nicht zur Ausgleichung zu bringen. Entgegen einer verbreiteten Annahme stellt die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum hingegen keine ausgleichspflichtige Zuwendung im Sinne des § 2050 BGB dar. Der Zuwendungsbegriff setzt zunächst die Verschaffung eines Vermögensvorteils auf der einen Seite voraus, der zu einer Vermögensminderung des Erblassers führt und damit zu einer Minderung des (künftigen) Nachlasswertes. Durch die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum oder auch unentgeltlich entgegengebrachte Arbeitsleistungen durch den Erblasser verzichtet Letzterer lediglich auf eine Vermögensmehrung (so auch oberste Rechtsprechung). Dieser Verzicht stellt keine unmittelbare Vermögensverschiebung dar, die eine Minderung des aktuellen Vermögens des Erblassers bewirkt. Foto (privat) Rechtsanwältin Florentine Jakobsohn Fachanwältin für Erbrecht bei der Kanzlei Diekmann & Kollegen

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