1. Vorsicht bei Reisen in Corona-Risikogebiete

    Lohnfortzahlung nicht immer garantiert / Häusliche Quarantäne möglich

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    LANDKREIS (mk). Der Jubel war groß, als am 15. Juni die Reisebeschränkungen zumindest teilweise wieder aufgehoben wurde. Die Urlaubsplanung für die Sommerferien konnte beginnen. Besonders beliebt in diesem Jahr sind Reiseziele an Nord- und Ostsee, aber auch das europäische Ausland freut sich wieder über Gäste aus Deutschland. Wer lieber noch weiter weg möchte, sollte sich wirklich gut informieren. Zudem Reisen in ein Corona-Risikogebiet arbeitsrechtliche Stolperfallen birgt. Melde- und Quarantänepflicht Wer in ein Risikogebiet reist, der muss sich nach seiner Rückkehr nach Niedersachsen unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes oder in einer andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von vierzehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern (Niedersächsische Corona-Verordnung vom 10. Juli). Dies gilt auch dann, wenn die Personen zunächst in ein anderes Bundesland eingereist sind. Darüber hinaus ist es ihnen untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem eigenen Hausstand angehören. Zudem sind sie verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Behörde, dem Gesundheitsamt, zu melden. Treten Krankheitssymptome auf, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 hindeuten, ist dies ebenfalls dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Eine Durchreise durch Niedersachsen ist gestattet. Wer der Behörde ein ärztliches Zeugnis vorlegen kann, dass keine Infektion vorliegt und das höchstens 48 Stunden alt ist, der ist von diesen Regelungen ausgenommen. Risikogebiete Corona-Risikogebiet ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Inneren und wird durch das Robert Koch-Institut auf dessen Homepage veröffentlicht. Lohnfortzahlung fraglich Kehr ein Arbeitnehmer nach dem Urlaub zurück und ist krankheitsbedingt arbeitsunfähig, hat er einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Aber Achtung: Bei einer Rückkehr aus einem Risikogebiet kann dieser Anspruch entfallen. Nämlich dann, wenn das Zielland schon vor Antritt der Reise als Risikogebiet eingestuft worden ist. Wer gezielt dorthin gereist ist, der nimmt seine quarantänebedingte Arbeitsunfähigkeit "sehenden Auges" in Kauf. Er darf also nicht erwarten, dass der Arbeitgeber ihm die Lohnfortzahlung schuldet. Foto: AdobeStock

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