LANDKREIS (em). Die Kosten für das Öffnen einer Wohnungstür durch den Schlüsseldienst liegen in der Regel zwischen hundert und dreihundert Euro. Es stellt sich dann oft die Frage, ob und inwieweit es möglich ist, diese Aufwendungen steuerlich geltend zu machen.
Entstehen die Kosten bei einer vermieteten Wohnung oder bei betrieblichen Räumen, können sie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Entstehen sie beim Öffnen einer zugefallenen Wohnungstür im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bei einer Wohnung am Beschäftigungsort, können die Aufwendungen insgesamt als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zusammen mit den anderen Raumkosten die Höchstgrenze von im Monat 1.000 Euro beziehungsweise im Jahr 12.000 Euro nicht überschreiten. Aufwendungen für Handwerksleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können in Höhe von 20 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden. Handwerksleistungen sind allerdings nur dann begünstigt, wenn es sich um Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Das Öffnen einer zugefallenen Tür kann hier nicht eingeordnet werden. Um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt es sich, wenn die Leistungen üblicherweise von Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeführt werden. Selbst wenn der Wohnungsinhaber im Einzelfall die Tür selber öffnen kann, handelt es sich nicht um eine typische Tätigkeit, die im Haushalt ausgeführt wird. Weitere Voraussetzung für den Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen ist, dass eine Rechnung ausgestellt wird, die unbar bezahlt werden muss, z.B. durch Überweisung, Dauerauftrag, Einzugsermächtigung, Übergabe eines Verrechnungsschecks und Teilnahme am Elektronic-Cash-Verfahren. Da häufig Barzahlungen verlangt werden, scheidet der Abzug schon aus formalen Gründen aus. Zu der Frage, ob die Kosten für einen Schlüsseldienst als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, gibt es bisher keine Rechtsprechung und auch keine Äußerungen der Finanzverwaltung. Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, sollte man durchaus den Versuch wagen, die Aufwendungen geltend zu machen, auch wenn die Erfolgsaussichten derzeit nicht allzu hoch sind. Foto: Fotolia