1. Eltern dürfen mit radelnden Kinder auf Gehweg

    Änderung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten / Weiterhin Rücksicht auf Fußgänger nehmen

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    LANDKREIS (em). Kürzlich ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten. Neu ist, dass Rad fahrende Kinder unter acht Jahren auf dem Gehweg von einer Aufsichtsperson begleitet werden dürfen. Alternativ dürfen sie nun auf baulichen Radwegen fahren, so vorhanden. Auf Radfahr- und Schutzstreifen dürfen Kinder unter acht weiterhin nicht fahren, teilt der ADFC in einer Pressemitteilung mit.

    Kinder bis zum 8. Lebensjahr mussten bisher immer auf dem Gehweg fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden war. Diese Regelung führte häufig zu praktischen Problemen, da radelnde Eltern ihre kleineren Kinder nicht auf dem Gehweg begleiten durften. Nach der neuen Regelung dürfen Kinder jetzt Radwege benutzen, wenn diese baulich von der Fahrbahn getrennt sind. Auf die Fahrbahn gemalte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen sie allerdings weiterhin nicht benutzen. Beim Fahren auf dem Gehweg darf sie nun eine mindestens 16 Jahre alte Aufsichtsperson begleiten. Auf Fußgänger müssen natürlich beide Radfahrer besondere Rücksicht nehmen. Zudem können Kommunen künftig Tempo 30 im Umfeld von Kitas, Schulen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeeinrichtungen ohne komplizierten Nachweis einrichten.

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