Lemgo. Jetzt besteht die Möglichkeit, beim Finanzamt Freibeträge für den Lohnsteuerabzug 2017 zu beantragen. "Auch in diesem Jahr sollten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer prüfen, ob sie durch die Berücksichtigung eines Freibetrags ihre monatliche Steuerbelastung mindern können", sagte Peter Schott, Leiter des Finanzamts Lemgo. Dabei wies Schott auf die Vorteile des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens hin. Dadurch, dass der Arbeitgeber den vom Finanzamt bestätigten Freibetrag bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt, erhöhe sich das monatliche Nettoeinkommen. "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können so früher über ihr Geld verfügen und müssen nicht mehr bis zum nächsten Jahr warten, um Erstattungsansprüche mit der Steuererklärung geltend zu machen", erklärte Schott weiter.
Wie schon im vergangenen Jahr können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2017 einen Freibetrag gleich für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren beantragen. "Sie müssen also nicht mehr jedes Jahr aktiv werden", so Schott. Eine einjährige Berücksichtigung ist allerdings ebenso möglich wie die spätere Änderung eines einmal beantragten Freibetrags. Die Freibeträge sowie alle für die Berechnung der Lohnsteuer wichtigen Daten (wie zum Beispiel Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Religion) werden als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) gespeichert und den Arbeitgebern elektronisch zum Abruf bereitgestellt. Ein Freibetrag kann gewährt werden, wenn die abziehbaren Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) insgesamt 600 Euro im Jahr übersteigen. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.000 Euro übersteigen. Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren können aber auch Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt sowie die Zahl der Kinderfreibeträge oder die Steuerklassen geändert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer Freibeträge oder andere Ermäßigungsgründe berücksichtigen lassen möchte, kann ab sofort beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einen entsprechenden Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Um sicherzustellen, dass der Freibetrag gleich ab Jahresbeginn berücksichtigt wird, sollte dieser rechtzeitig beantragt werden, weil die Übermittlung an den Arbeitgeber nur einmal monatlich erfolgt. "Den Weg zum Finanzamt können sich die Bürgerinnen und Bürger ersparen", teilte Schott mit. Die Anträge können nämlich auch auf dem Postwege gestellt werden. Die dafür erforderlichen Formulare sind nicht nur im Finanzamt, sondern auch im Internet unter "www.finanzverwaltung.nrw.de" erhältlich. Um Nachfragen des Finanzamts zu vermeiden, sollten alle erforderlichen Unterlagen und Belege direkt zusammen mit dem Antrag beim Finanzamt eingereicht werden. Übrigens: Wer für 2016 bisher noch keinen Ermäßigungsantrag gestellt hat, kann dies bis spätestens zum 30. November 2016 nachholen.