1. Die Trainingsmaßnahme

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    Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse festzustellen oder solche zu vermitteln, kann eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erfolgen, auch Trainingsmaßnahme genannt. Diese wird von oder bei einem Arbeitgeber durch- geführt und darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Es ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde und kein weiteres Zustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Jedoch muss die Maßnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit, beziehungsweise dem Jobcenter vorher beantragt werden. Eine Teilnahme ist grundsätzlich erst nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist möglich. Asylbewerberinnen beziehungsweise -bewerbern, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, ist die Teilnahme ohne Einhaltung einer Wartezeit möglich. Darunter fallen Bewerber aus den Herkunftsstaaten Syrien, Iran, Irak und Eritrea.

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