Kreis Lippe . Die Sommerferien stehen vor der Tür und damit für viele Menschen die schönste Zeit des Jahres. Damit auch arbeitslose Menschen ihren Urlaub genießen können, gilt es einige Dinge zu beachten, bevor die Koffer gepackt werden. Denn Arbeitslose müssen eigentlich auch während der Urlaubszeit für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen – es gibt allerdings Ausnahmen. Jeder Arbeitslose ist grundsätzlich verpflichtet, täglich unter seiner Anschrift erreichbar zu sein. Wer trotzdem mit der Familie oder Freunden einige Tage ausspannen möchte, muss hierzu rechtzeitig die Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit einholen. Der Urlaubsantrag ist dabei kurz vor Reiseantritt zu stellen und kann bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung der Vermittlungsaussichten zu erwarten ist. Dies ist entweder persönlich in der Agentur für Arbeit oder telefonisch unter 0800 4 5555 00 möglich. Bei einer Urlaubsdauer von bis zu drei Wochen im Kalenderjahr kann für den gesamten Zeitraum Arbeitslosengeld weitergezahlt werden. Zu beachten bleibt: Bei einem längeren, aber genehmigten Urlaub, gibt es ab Beginn der vierten Woche keine Leistungen mehr von der Arbeitsagentur. Bei einer Ortsabwesenheit von zusammenhängend mehr als sechs Wochen im Jahr wird die Zahlung bereits ab dem ersten Urlaubstag eingestellt. Die vorherige Meldung lohnt, denn wer sich ohne Urlaubsgenehmigung auswärts aufhält, muss mit einer Rückforderung des gezahlten Arbeitslosengeldes rechnen. Ausführliche Informationen bietet auch das Merkblatt 1 - für Arbeitslose. Es kann im Internet unter "www.arbeitsagentur.de" (Bürgerinnen und Bürger > Arbeitslosigkeit > Arbeitslosengeld) aufgerufen werden. Auch unter der kostenfreien Hotline 0800 4 5555 00 gibt es nähere Informationen zum Thema.
-
Urlaub und Arbeitslosigkeit
Dieser Eintrag wird bereitgestellt durch Schaumburger Wochenblatt | Impressum