1. Aushänge sind 
kaum vorhanden

    Jugendschutzinfo zur Alkoholabgabe

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    LANDKREIS NIENBURG (jan). Der Fachdienst Jugendarbeit und Sport des Landkreises Nienburg hat kürzlich stichprobenartig Gaststätten und Geschäfte in der Innenstadt Nienburgs aufgesucht, die Alkohol oder alkoholhaltige Lebensmittel anbieten. Die gesetzlichen Vorschriften erfordern hier den Aushang der entsprechenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen. Zehn von dreizehn Stellen, die aufgesucht wurden, haben die rechtlichen Vorgaben des Jugendschutzgesetzes nicht oder unzureichend erfüllt, so die negative Bilanz der Besuche von Gaststätten und Geschäften in Nienburg. Unabhängig von den fehlenden Aushängen der Gesetzestexte seien jedoch allen angetroffenen Personen die Bestimmungen im Jugendschutzgesetz für die Abgabe von Alkohol an Minderjährige bekannt, so Claudia Oelsner, Fachdienstleitung und Sozialpädagogin beim Landkreis. "Wir ermutigen die Verantwortlichen im Einzelhandel, zu Hause und in den Vereinen, gemeinsam und zum Wohle der Heranwachsenden, entsprechend sensibel mit dem Thema Alkoholkonsum bei Minderjährigen umzugehen", betont Oelsner. Der Landkreis wirkt derzeit im Rahmen der Präventionsstrategie "Communities That Care – CTC" verstärkt auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen hin. Neben den präventiven Angeboten an den Schulen, richtet sich der Schwerpunkt der Arbeit des Landkreises nun vermehrt auf den außerschulischen Bereich. Hierzu gehören sowohl die Jugendschutzkontrollen im Einzelhandel und auf Zeltfesten, als auch die Sensibilisierung der Arbeit in den Vereinen für einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol. "Im Vorfeld der Osterfeuer sind auch die Eltern aufgerufen, bei Kindern im Jugendalter, den rechtlichen Rahmen im Blick zu behalten", sagt Peter Karaskiewicz, der neben der CTC-Koordination auch für die Überprüfung der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes im Landkreis Nienburg zuständig ist. Demnach darf erst ab 16 Jahren in der Öffentlichkeit Bier und Wein getrunken werden. Harter Alkohol und Mixgetränke mit Wodka, Korn & Co. dürfen nur an volljährige junge Menschen über 18 Jahren abgegeben werden.

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