HANNOVER (mh). Die Mobilisierungskampagne des Wahlleiters vor der Stichwahl zum Regionspräsidenten war zwar rechtswidrig, jedoch ohne wesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis – zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht Hannover am Dienstag gekommen.
Das Gericht wies damit die Klage dreier CDU-Mitglieder gegen die Gültigkeit der 2014 durchgeführten Stichwahl ab. Dennoch stellte die 1. Kammer des Gerichtes deutlich fest, dass die vom ersten Regionsrat und Wahlleiter Axel Priebs initiierte Informations- und Mobilisierungskampagne in zweifacher Hinsicht gegen das Gebot der Gleichheit der Wahl verstoßen habe. "Die Mobilisierung der Wählerschaft in dem besonders sensiblen Zeitraum zwischen zwei Wahlgängen sei ausschließlich Aufgabe der (verbliebenen) Kandidaten und der sie tragenden Parteien oder Wählervereinigungen", stellte das Verwaltungsgericht Hannover fest. Der Wahlleiter hätte eine solche Kampagne nicht durchführen dürfen. Hinzu kommt, dass nach Ansicht des Gerichts die Kampagne unausgewogen gewesen sei, weil sie nicht im gesamten Wahlgebiet gleichermaßen Wirkungsmöglichkeiten entfaltet habe. Dennoch kommt das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der gegebene Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit das Wahlergebnis letztlich nur unwesentlich beeinflusst habe. Hauke Jagau (SPD) entschied die Stichwahl gegen seinen Herausforderer Axel Brockmann (CDU) mit einem knappen Vorsprung von 4414 Stimmen für sich. In Hannover hätten allerdings rund 30 000 Wahlberechtigte weniger beziehungsweise im Umland rund 70 000 Wahlberechtigte mehr zu Wahl gehen müssen, um einen anderen Wahlausgang herbeizuführen, erklärt das Verwaltungsgericht. Dann hätte die Wahlbeteiligung in Hannover nur noch bei 17,3 Prozent gelegen bzw. wäre sie im Umland auf 44,6 Prozent erhöht worden. Eine derart umfangreiche Veränderung der Wahlbeteiligung sei für beide Varianten kein realistisches Szenario, beurteilt das Verwaltungsgericht die hypothetischen Berechnungen. Die zusätzlich gegen die Region Hannover gerichtete Klage, mit der allein die Rechtswidrigkeit der Wahlmobilisierungs- und -informationskampagne ausdrücklich gerichtlich festgestellt werden sollte, hat die Kammer als bereits unzulässig angesehen, weil das Wahlprüfungsverfahren vorrangig und abschließend sei, heißt es von Seiten des Gerichts. Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht möglich. Foto: archiv mh
