Oerlinghausen. Am 1. November tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Das Gesetz regelt künftig u. a. die Meldepflichten und die Melderegisterauskünfte. Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinanmeldungen verhindern. Ab dem 1. November 2015 muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde, also dem Bürgerbüro der Stadt Oerlinghausen, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung gemeldet werden. Mit der Anmeldung ist dann neben der Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses auch die Wohnungsgeberbestätigung gesetzlich vorgeschrieben. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend, da dieser nicht die Voraussetzung für eine Wohnungsgeberbescheinigung erfüllt. Somit muss der Wohnungsgeber (Vermieter, Eigentümer) der meldepflichtigen Person künftig die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Meldepflicht nachkommen kann. Wie bisher bleibt es dabei, dass bei einem Umzug lediglich am neuen Wohnort eine Anmeldung durchgeführt werden muss und die Abmeldung am alten Wohnort automatisch erfolgt. Die Stadt Oerlinghausen stellt die Wohnungsgeberbescheinigung als Download auf ihrer Homepage (Rathaus/Formulardepot) zur Verfügung. Die Mitarbeiter des Bürgerbüros stehen für Rückfragen unter der Telefonnummer (05202) 493-12 gerne zur Verfügung.
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Neues Bundesmeldegesetz
Wohnungsgeberbescheinigung wird Pflicht
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