1. Beschränktes Aufenthaltsverbot an Christi Himmelfahrt erlassen

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    STEINHUDE (mk). An Christi Himmelfahrt versammeln sich seit 2011 alljährlich Jugendliche und junge Erwachsene im Ortskern des Stadtteils Steinhude, um den sogenannten "Vatertag" zusammen zu feiern. Durchschnittlich kamen in den vergangenen Jahren im Innenbereich des Stadtteils Steinhude bis zu 800 Personen zusammen, um Musik zu hören und zu feiern. Es handelt sich um ein spontanes oder nach Verabredung über soziale Netzwerke und ohne Veranstalter durchgeführtes Treffen von jungen Menschen. Die Stadt Wunstorf stellt für diese Zusammenkünfte keine Flächen zur Verfügung, duldet jedoch den Aufenthalt bis maximal 19 Uhr auf der ihr gehörenden Grünfläche zwischen dem Parkplatz Strandterrassen und dem Minigolfplatz, um die Beeinträchtigungen auf den öffentlichen Flächen für die Anwohner und sonstigen Besucher so gering wie möglich zu halten. Die vorgenannten Flächen stehen im Eigentum beziehungsweise in der Verfügungsberechtigung der Stadt Wunstorf. Es kam in der Vergangenheit zu erheblichen Beschwerden sowohl von Besuchern des beliebten Erholungsortes als auch von Anwohnern über die mit steigendem Alkoholkonsum zunehmenden Verunreinigungen und Belästigungen und insbesondere über den von den Musikwiedergabegeräten verursachten Lärm, der die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erheblich belästigt. Auch kam es infolge übermäßigen Alkoholgenusses von Teilnehmern wiederholt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen.

    Die Stadt Wunstorf hat daher eine Allgemeinverfügung erlassen, die am 2. Mai öffentlich bekannt gemacht wurde: Am 14. Mai (Christi Himmelfahrt) ist für die Zeit von 18 bis 24 Uhr das von Dritten wahrnehmbare Abspielen von Musik mittels Musikanlagen (in diesem Sinne auch Radiogeräte oder elektro-akustische Verstärker) im Gebiet des Stadtteils Steinhude auf sämtlichen öffentlichen Flächen sowie auf den in dem anliegenden Lageplan als Flächen I (Grünfläche) und II (Strandterrassenvorplatz) bezeichneten Grundstücken untersagt. Der Aufenthalt auf der städtischen Grünfläche zwischen dem Parkplatz Strandterrassen und dem Minigolfplatz (s. Fläche I des anl. Lageplans) ist ab 19 Uhr untersagt. Für den Fall der Zuwiderhandlung kündige ich bereits jetzt die Sicherstellung der verbotswidrigen betriebenen Musikanlage und nachfolgend deren Verwahrung an. Ich weise besonders darauf hin, dass die durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehenden Kosten dem Besitzer der sichergestellten Sache(n) zur Last fallen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover in 30173 Hannover, Eintrachtweg 19 erhoben werden.

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