Detmold (ab). Wer nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist seine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit (AU) verlängert, verliert seinen Anspruch auf Krankengeld. Das hat das Sozialgericht Detmold entschieden.
Ein arbeitsloser Mann aus Minden hatte seine Krankenkasse verklagt, weil diese die Zahlungen einestellt hatte, nachdem der Kläger nicht rechzeitig die neue Bescheinigung eingereicht hatte. Der Mann war von seiner Ärztin zuvor mehrfach befristet arbeitsunfähig geschrieben worden. Die letzte Frist endete an einem Freitag nach einem Feiertag (ein sogenannter "Brückentag"). Die Arztpraxis war wider Erwarten geschlossen, so dass der Mann erst am Montag bei der Ärztin vorstellig wurde. Zu spät, fand seine Krankenkasse. Zu spät, fand auch das Sozialgericht. Denn das Gesetz sieht vor, dass der Anspruch auf Krankengeld erst am Tag nach der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt entsteht (also war der Freitag der letzte möglich Termin dafür). Damit erlischt für den Mann der Anspruch auf Krankengeld. "Die Arbeitsunfähigkeit muss nahtlos festgestellt werden", betont Richterin Katrin Kornvogel. Darauf sei der Mann auch mehrfach hingewiesen worden.
Fazit: Wer seinen Anspruch auf Krankengeld wegen einer befristeten Arbeitsunfähigkeit nicht verlieren will, sollte sich rechtzeitig um die Verlängerung der AU kümmern.