Kreis Lippe. Auf dem Autokennzeichen kann man künftig seine Heimatverbundenheit dokumentieren. Nach einer neuen Zulassungsregelung können einmal ausgegebene Kennzeichen ab sofort bei einem Wohnortwechsel am Fahrzeug verbleiben. Was rein äußerlich durchaus für Verwirrung sorgen kann, bleibt amtlich klar geregelt. Zieht ein lippischer Fahrzeughalter in die Bundeshauptstadt, so kann er bei der Ummeldung auf Wunsch sein LIP-Kennzeichen behalten. Da das Kennzeichen in diesem Fall ein Berliner Siegel erhalten würde, ist die Herkunft des Halters für den neutralen Betrachter nicht mehr eindeutig zuzuordnen. Für die Behörden ist das Fahrzeug im beschriebenen Beispiel trotz LIP-Kennzeichen in der Stadt Berlin registriert.
Damit ist klar: trotz Kennzeichenmitnahme bleibt dem Fahrzeughalter der Gang zur Zulassungsstelle nicht erspart. Auch wenn sich die Kennzeichen nicht ändern, die Pflicht zur Umschreibung besteht weiterhin. Dabei wird die neue Anschrift des Halters im Fahrzeugregister vermerkt. Dafür muss er den Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorlegen. Entscheidet sich der Halter bei der Ummeldung, sein altes Kennzeichen nicht zu behalten, muss er weiterhin beide Teile des Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) vorgelegen. Die Zulassungsstelle des Kreises Lippe empfiehlt jedoch, in beiden Fällen den Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zum Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug zur Ummeldung mitzubringen. Wer noch alte Fahrzeugpapiere – nämlich die bis zum 1. Oktober 2005 ausgegeben Fahrzeugscheine und -briefe – besitzt, sollte immer beide Dokumente mitbringen.
Die neue Regelung bedeutet aber nicht, dass Fahrzeughalter zukünftig "lebenslang" ein Kennzeichen behalten. Wechselt ein Fahrzeug den Besitzer oder wird außer Betrieb gesetzt, geht das alte Kennzeichen verloren.