LINDHORST (bt). Es war eine Premiere und es war eine überaus gelungene Premiere. Auf Einladung des Senioren- und Behindertenbeirats der Samtgemeinde Lindhorst sprach der Lindhorster Rechtsanwalt Joachim Rottmann im voll besetzten Saal des Hofes Gümmer vor knapp 80 Zuhörern zum Thema "Rechtzeitig vorsorgen". "Wir sind überwältigt", gestand der Beiratsvorsitzende Manfred Völker zu Beginn der Veranstaltung. Die Organisatoren hätten bei der Auftaktveranstaltung zwar auf regen Zuspruch gehofft, aber nicht mit so einem großen Interesse gerechnet. Völker machte deutlich, der Beirat habe sich bei der Planung der Veranstaltung davon leiten lassen, dass beim Thema "Rechtzeitig vorsorgen" bei vielen Menschen Wissenslücken vorhanden seien. Komme es zu einer ernsthaften Erkrankung, sei es im Vorhinein wichtig, so Völker, dafür zu sorgen, dass der eigene Wille berücksichtigt werde, auch wenn dieser nicht persönlich ausgedrückt werden könne. Mit den Mitteln einer Patientenverfügung, einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung könnten frühzeitig Weichen gestellt werden, die sicherstellen, dass der Wille einer Person auch im Falle einer sehr schweren Erkrankung berücksichtigt werde. Joachim Rottmann informierte die Anwesenden ausführlich über die diese drei Möglichkeiten. Die von einem Menschen ausgefüllte Patientenverfügung gibt dem Arzt im Notfall eine Art "Entscheidungshilfe" an die Hand, an der sich der Mediziner bei der Therapie orientiert. Derjenige, der solch eine Patientenverfügung verfasst hat, macht darin deutlich, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht bekannte Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Eine Vorsorgevollmacht erlaubt es einer Vertrauensperson, bei anstehenden Fragen zur Heilbehandlung, aber auch bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten, für die erkrankte und zu keiner Willensäußerung fähigen Person tätig zu werden. Eine ausgefüllte Betreuungsverfügung ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung eines Menschen im Falle der Anordnung einer Betreuung. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Patient aufgrund von Krankheit seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und deshalb ein Betreuer bestellt wird. In der Verfügung wird dem Gericht eine vertraute Person als Betreuer vorgeschlagen.
Nach dem großen Erfolg der Auftaktveranstaltung denkt der Beirat an eine Fortsetzung. Foto: bt