1. Projektgesellschaft wirft ver.di die Unzulässigkeit ihres Streikes vor

    Friedenspflicht sollte im Vordergrund stehen, argumentiert die Gesellschaft

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    LANDKREIS (ste). Ist der von ver.di organisierte Streik an den Krankenhausstandorten Stadthagen, Bückeburg und Rinteln unzulässig und unverhältnismäßig? Dieser Meinung ist zumindest die Eigenbetriebsleitung und Geschäftsführung der drei Krankenhäuser. Ziele des Streiks sollten laut ver.di sein:

    Das seien Ziele, für die der Streik nicht zulässig sei, weil, so die Krankenhausprojektgesellschaft in einer Pressemeldung: "...gegen Grundsätze eines rechtmäßigen Streiks seitens der Gewerkschaft ver.di verstoßen werde und die Beschäftigten nicht hinreichend informiert oder in Teilen sogar desinformiert würden!"

    Und die Begründung wird für jeden einzelnen Krankenhausstandort mitgliefert.

    Hier ist nach Meinung der Projektgesellschaft das Streikziel unzulässig, weil er zum einen zu Lasten der Patienten gehe und zum anderen der Arbeitgeber als Mitglied in der Diakonie zur Umsetzung der Entgeltabschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommissionen der Konföderation verpflichtet ist: "Weder das Ev. Krankenhaus Bethel noch die Geschäftsführung, noch der Vorstand Agaplesion sind aber tariffähig und somit nicht zu eigenständigen Entgeltverhandlungen befähigt!" Außerdem sei der Streik unverhältnismäßig, da man bereits daran arbeite, bestehende Ursachen für das "nicht funktionieren" der Entgeltfindung in den arbeitsrechtlichen Kommissionen zeitnah zu beseitigen. Kreiskrankenhäuser Rinteln und Stadthagen

    Das Streikziel ist für diese Häuser nach Ansicht der Projektgesellschaft auch schon deshalb unzulässig, weil das Überleitungsverfahren durch gesetzliche und kollektivrechtliche Regelungen des Sozialgesetzbuches vorgegeben sei. Darüber hinaus seien die Mitarbeiter der Kreiskrankenhäuser durch den Dienstgeber informiert worden, dass bei Fortgeltung der AVR im neuen Klinikum für alle Beschäftigten der Kreiskrankenhäuser durch Tarifrecht weiterhin der TVÖD gilt und damit keine Veränderung eintrete.

    Darüber hinaus wird auch hier die Verhältnismäßigkeit eines Streiks angezweifelt, weil er zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich gewesen sei. Außerdem verstoße der Streik in allen Krankenhäusern gegen das Prinzip der "Ultima Ratio", da sowohl auf lokaler wie auch auf Landesebene konkrete Verhandlungen zur Umsetzung des Erfurter Urteils, zur Entgeltfindung als auch zur Überleitung in Schaumburg laufen oder vor dem Start stehen. "In diesem Fall steht die Friedenspflicht im Vordergrund", so die Gesellschaft abschließend.Foto: ste

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