1. Schuldner warten auf Jahreswechsel

    Viele Verbindlichkeiten verjähren am 31.12.

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    RINTELN (km). Viele Schuldner fiebern dem Jahreswechsel entgegen, denn mit Beginn des neuen Jahres verjähren zahlreiche Verbindlichkeiten - darauf hat jetzt Svenja Jochens, Justitiarin der Industrie- und Handelskammer Lippe, im Rahmen einer Presseinformation hingewiesen.

    "Unternehmen können Zahlungsansprüche für Lieferungen, Reparaturen oder andere Leistungen nur innerhalb der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren durchsetzen," erklärte die Juristin. Sei die Verjährungsfrist abgelaufen, könne die Zahlung vom Schuldner verweigert werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginne dabei am Ende des Jahres, in dem der Zahlungsanspruch entstanden sei. Ob die angemahnten Forderungen verjährt seien, errechne sich wie folgt, so Svenja Jochens: "Es gilt die Drei-Jahres-Frist, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Forderung entstand. Stammt die Forderung zum Beispiel aus dem Jahre 2009, begann die Frist mit dem ersten Januar.2010 und endet somit am 31. Dzember 2012."

    Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, so Jochens, müssten Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden - eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genüge nicht. Da die Berechnung des Verjährungstermins im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt die IHK, sich im Zweifelsfall beraten zu lassen.

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