STADTHAGEN (wa). In Schaumburg besucht nur ein geringer Anteil der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Förderschule oder die anerkannte Tagesbildungsstätte des Landkreises. Alle Grundschulen, Hauptschulen und Integrierten Gesamtschulen sind seit langer Zeit mit der sonderpädagogischen Grundversorgung ausgestattet. Mobile Dienste unterstützen die förderbedürftigen Kinder direkt in ihren Integrationsklassen. Doch nun hat der Niedersächsische Landtag das Gesetz der inklusiven Schule verabschiedet, welches am 1. August diesen Jahres in Kraft tritt und dann für das gesamte Bundesland gilt. Eine inklusive Schule ist dann für jedes Kind gleichberechtigt und barrierefrei zugänglich. Die Eltern entscheiden, welche Schulform ihr Kind besuchen soll (siehe Kasten). In den öffentlichen Schulen werden Schüler mit und ohne Behinderung nunmehr gemeinsam erzogen und unterrichtet. Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden. Aber auch die Förderschule bleibt bestehen: Hier werden insbesondere Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. An der Förderschule können Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen erworben werden. Sie ist zugleich Sonderpädagogisches Förderzentrum. Dieses unterstützt die gemeinsame Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen mit dem Ziel, den Schülern, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, eine bestmögliche schulische und soziale Entwicklung zu gewährleisten.
Das jetzige Beschulungsmodell stellt in Schaumburg bereits eine ideale Grundlage für die Umwandlung in inklusive Schulen dar. Trotzdem sind erhebliche, vorallem finanzielle Anstrengungen im Landkreis erforderlich. Gesetzlich vorgesehen bis zum 31. Juli 2018 müssen alle Schulen so baulich verändert und ausgestattet sein, dass sie als inklusive Schule bezeichnet werden können. Das Land Niedersachsen muss hierfür im Rahmen des sogenannten Konnexitätsprinzips Mittel bereitstellen. Im Zuge der Umstrukturierung zur inklusiven Schule werden ab dem 1. August 2013 außerdem keine neuen Klassen mit sonderpädagogischer Grundversorgung oder Integrationsklassen mehr eingerichtet. Übergangsweise können die kommunalen Schulträger ihrer Pflicht dadurch nachkommen, dass sie sogenannte Schwerpunktschulen bestimmen. Dabei muss gewährleistet sein, dass Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wenigstens eine inklusive allgemeine Schule der gewählten Schulform (mit Ausnahme der Gesamtschule) in zumutbarer Entfernung erreichen können. Diese kann auch außerhalb des Schulträger-Gebiets liegen. In den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache sowie emotionale und soziale Entwicklung dürfen Grundschulen nicht als Schwerpunktschule bestimmt werden.
Der Landkreis Schaumburg wurde als erster über die Inklusion informiert. "Wir können uns also über die Thematik inklusive Schulen bereits sehr früh Gedanken machen", sagte Kreisrätin Katharina Augath während einer Sitzung des Schul- und Berufsschulausschusses. Uwe Mensching von der Landesschulbehörde Niedersachsen, selbst Stadthäger, hatte bei diesem Zusammentreffen die Neuerungen für Ausschussmitglieder und Interessierte erläutert. Foto: pr
Das Elternwahlrecht
Alle Erziehungsberechtigten haben die Wahl, welche Schulform ihr Kind besuchen soll. Von diesem Wahlrecht können künftig auch Eltern von Kindern mit Behinderungen in vollem Umfang Gebrauch machen. Dies schließt das Recht der Eltern ein, zu entscheiden, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder eine Förderschule besuchen soll. Nur ausnahmsweise kann die Elternentscheidung in begründeten Einzelfällen durch die Niedersächsische Landesschulbehörde überprüft werden. Eine neue Verordnung zur "Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung" ist zudem in Vorbereitung. Das Verfahren wird so ausgestaltet, dass die Eltern umfassend beraten und beteiligt werden. Eltern können ihre Kinder aber auch weiterhin auf eine Förderschule schicken: Eine Ausnahme stellen allerdings die Schuljahrgänge 1 bis 4 der Förderschule mit dem Schwerpunkt Lernen dar – diese wird es künftig nicht mehr geben, da alle Kinder mit einem entsprechenden Unterstützungsbedarf in den allgemeinen Schulen eingeschult werden.
Was bedeutet inklusive Schule?