1. Sturmschäden korrekt nachweisen

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    Sturmschäden korrekt nachweisen

    LANDKREIS (jo). In den vergangenen Monaten fegten die Stürme "Ulli" und "Andrea" über das Land hinweg und richteten allerlei Schäden an. Derartige Wetterunruhen könnten in diesem Jahr erfahrungsgemaß nicht die letzten gewesen sein. Der Landesverband Haus & Grund Niedersachsen e.V klärt Hauseigentümer nun vorbeugend über das korrekte Nachweisen von Sturmschäden auf.

    Generell gilt: Wenn das Dach des eigenen Hauses abgedeckt wird oder der Baum des Nachbarn auf das eigene Heim kracht, tritt die Wohngebäudeversicherung ein. Der geschädigte Hauseigentümer kann als Versicherungsnehmer jedoch nur dann Entschädigung wegen eines Sturmschadens vom Versicherer verlangen, wenn im Falle eines tobenden Sturms feststeht, dass die von ihm geltend gemachten Schäden nicht bereits bei geringeren Windstärken eingetreten sind. Dr. Hans Reinold Horst, Verbandsvorsitzender von Haus & Grund Niedersachsen, beruft sich auf ein Urteil des Landgerichts München vom 23. Juli und betont: "Der Geschädigte muss gegenüber seinem Wohngebäudeversicherer den Beweis erbringen, dass es tatsächlich ein Sturm ab der Windstärke acht war, welcher den Schaden verursacht hat." Hinzu käme die Notwendigkeit eines weiteren Nachweises: "Es muss zudem bewiesen werden, dass die Bausubstanz des geschädigten Hauses so "standfest" war, dass ihr geringere Windstärken nichts hätten anhaben können." Besonders wichtig sei es auch, den eingetretenen Schaden unverzüglich bei der Versicherung zu melden. Schließlich sei der Geschädigte verpflichtet, den eingetretenen Schaden begrenzen: "Regnet es nach dem Sturm beispielsweise durch ein beschädigtes Dach, sollte es provisorisch abgedichtet werden, etwa mit einer Plane. Auf diese Weise entgeht der geschädigte Versicherungsnehmer einem möglichen Mitverschuldenseinwand an der Höhe des endgültig eingetretenen Schadens durch seinen Versicherer."

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