LANDKREIS (mh). Prozesse vor Gericht können schnell teuer werden. Zudem kosten sie auch Zeit und Nerven. Daher sollte versucht werden, Streitigkeiten nach Möglichkeit vor dem Weg zum Gericht zu klären. Hierbei helfen die etwa 600 Schiedsfrauen und Schiedsmänner in Niedersachsen. Ihre Aufgabe ist es, Streitigkeiten zu schlichten. Auch im Landkreis stehen etliche Schiedsleute bereit, um bei mancherlei bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zu vermitteln.
Gerade bei Konflikten des täglichen Lebens geht es häufig darum, seinen Kontrahenten auch nach einem Streit noch in die Augen schauen zu können. Ein Gerichtstermin ist hierbei in den meisten Fällen nicht gerade zuträglich. Klassiker der Nachbarschaftskonflikte wie beispielsweise eine zu hohe Hecke sind typische Fälle für einen Streitschlichter. Bevor es hier zu Gericht geht, sollte der Weg zuallererst zum Streitschlichter führen. In einigen Fällen ist der Gang zum Schiedsamt sogar verpflichtend: Für bestimmte Streitigkeiten des Nachbarschaftsrechts, oder auch beispielsweise für Ansprüche aufgrund von Verletzungen der persönlichen Ehre, ist eine Klageerhebung vor dem Amtsgericht erst zulässig, wenn die Parteien versucht haben, den Streit einvernehmlich beizulegen.
Der Ablauf eines Schlichtungsverfahrens beim Schiedsamt ist klar geregelt. Nach telefonischer Vorinformation kann der Antragsteller seinen Antrag beim Schiedsmann zu Protokoll bringen. Der Schiedsmann lädt nun die beiden Parteien zur Schlichtungsverhandlung. Der Schiedsmann ist kein Schiedsrichter, er entscheidet gar nichts, er vermittelt zwischen den Parteien. Wenn beide Parteien erscheinen und es dem Schiedsmann gelingt, eine Vereinbarung zwischen den Parteien zu erreichen ist ein Erfolg erzielt worden. Die Vereinbarung wird zu Protokoll genommen und beide Parteien unterschreiben. Die Vereinbarung ist damit rechtsverbindlich. Wenn zwischen den beiden Parteien keine Einigung erreicht wird, ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten damit die Sache beim Schiedsamt zu Ende und dem Antragsteller bleibt der Klageweg (Zivilverfahren). In Zivilsachen nach dem Schlichtungsgesetz und in Strafsachen wird nunmehr eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt und dem Antragsteller bleibt die Weg der Klage. Eine Schlichtungsverhandlung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Beide Parteien können je mit einem Beistand erscheinen, Rechtsanwalt oder Vertrauensperson. Ein Beistand wird zugelassen, hat jedoch nur das "Beistandsrecht", kein Vertretungsrecht. Nach Abschluss der Verhandlung erfolgt die Erstellung der Kostenrechnung. Die Kosten der Verhandlung betragen in etwa 40 Euro. Namen und Adressen von zuständigen Schiedsperson gibt es bei den Gemeindeverwaltungen, den Amtsgerichten und bei jeder Polizeidienststelle.