1. Einebnungen von Gräben

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    BAD NENNDORF (ak). Auf der Grundlage des Gesetzes sind Grabstätten, deren Ruhezeiten abgelaufen sind, einzuebnen. Für Grabstätten, deren Nutzungsberechtigte nicht mehr zu ermitteln sind, muss die Samtgemeinde Nenndorf die Einebnungen von Amts wegen vornehmen. Deshalb werden auf den Friedhöfen Rehren A.R., Haste und Bad Nenndorf im September diverse Erd- beziehungsweise Urnengräber sowie Wahlgräber im Auftrag der Samtgemeinde eingeebnet. Die betroffenen Grabstätten werden im Mai mit entsprechenden Hinweisaufklebern versehen. Auskunft erteilt die Friedhofsverwaltung der Samtgemeinde Nenndorf unter 05723/70440.

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