RINTELN (km). 25 Jahre lang haben sich viele Menschen in heimischen Breiten sehnlichst eine "weiße Weihnacht" gewünscht - ohne Erfolg. Wie es freilich jetzt gekommen ist, das haben sich die meisten sicherlich eher anders vorgestellt. Es schaut eher so aus, als wollte Herr Petrus alles auf einmal nachholen, was er in den letzten Jahrzehnten vergessen hatte.
Schneewehen in der Ritterstraße: Mit einer halben Stunde graben und kratzen begann für viele heimische Autofahrer der "dritte Weihnachtstag"
Gefahren drohen derzeit nicht nur den motorisierten Verkehrsteilnehmern: Auch Fußgänger müssen bei drohenden Dachlawinen und herabstürzenden Eiszapfen besonders Obacht geben
Bei Sturm, Eisregen, bitterer Kälte und Schneemassen bis dort hinaus ist für Besinnlichkeit oder gar Romantik nicht mehr viel Raum. Und auch nicht viel Zeit: Das Auto muss freigeschaufelt werden, die Heizung gibt partiell den Geist auf, und im Freien muss man zusehen, dass man gut genug vermummt ist, wenn der nächste Polarsturm zur Attacke bläst oder sich über einem die nächste Dachlawine erbricht.
Und nicht zuletzt mahnt die Stadtverwaltung ihre Bürger, auch an den Festtagen die Fußwege fein frei zu fegen. Das klingt im Behördendeutsch dann so: Nach der "Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung der Stadt (Straßenreinigungs-Verordnung)" erstreckt sich die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen, soweit die Stadt die Fahrbahnen einschließlich Gossen, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- sowie Sicherheitsstreifen reinigt, auf die Geh- und Radwege, beziehungsweise gemeinsame Geh- und Radwege.
Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege, Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege sowie Radwege mit einer geringeren Breite als 1,20 Meter ganz die übrigen mindestens in einer Breite von 1,20 Meter freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,20 Meter neben der Fahrbahn, oder wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten.
In Fußgängerzonen und in Verkehrsflächen ohne Trennung in Fahrbahn und Gehwege ist - an den jeweiligen Rändern verlaufend - ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,20 Meter zu räumen. Die Straßenabläufe, Hydranten und Versorgungseinrichtungen sind Schnee- und eisfrei zu halten; außerdem bei Tauwetter die Gossen.
Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg, dem Gehweg und dem gemeinsamen Rad- und Gehweg sowie den Randstreifen in Verkehrsflächen ohne Trennung in Fahrbahn und Gehwege und in Fußgängerzonen gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert wird.
Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln so zu streuen, so dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Das Schneeräumen und Streuen muss werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis neun Uhr durchgeführt sein und ist bei Notwendigkeit bis 22 Uhr zu wiederholen. Foto: km