AUETAL (tt). Die Gemeindeverwaltung weist anlässlich des bestehenden Winters auf die Verpflichtung der Anwohner zur Gehwegräumung hin. Dabei sind Geh- und Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 Meter ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 Meter freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 Meter neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist. Die Straßenabläufe, Hydranten und Versorgungseinrichtungen sind schnee- und eisfrei zu halten; außerdem bei Tauwetter die Gossen. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Gehweg, dem Radweg und dem gemeinsamen Geh- und Radweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Die Beseitigung von Schnee und Glätte ist tagsüber bei Bedarf bis 20.00 Uhr zu wiederholen. Ist über Nacht Schnee gefallen oder hat sich Glätte gebildet, muss die Reinigung werktags bis 7.30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt werden. Einige Straßenteile sind jedoch von der Reinigungspflicht ausgenommen. In der Gemeindeverwaltung werden Übersichtskarten geführt, in denen zu ersehen ist, an welchen Straßenteilen die Grundstückseigentümer der Reinigungspflicht unterliegen. Diese Übersichtskarten können während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Wer fortwährend nicht räumt oder streut, muss damit rechnen, von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung dazu aufgefordert zu werden. In letzter Konsequenz droht sogar ein Bußgeld. Im Schadenfall sind auch zivilrechtliche Folgen möglich. Foto: tt
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Bürger haben eine Schneeräumungspflicht
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