1. Brenntage im Herbst

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    BAD NENNDORF (ck). Die Samtgemeinde Nenndorf weist darauf hin, dass an den Wochenenden, 22. und 23. Oktober sowie am 29. und 30. Oktober das Abbrennen von pflanzlichen Abfällen gestattet ist. Das zu verbrennende Material darf jeweils Freitag und Sonnabend von 8 bis 18 Uhr vernichtet werden. Bei der Verbrennung gilt:

    Es dürfen nur pflanzliche Abfälle verbrannt werden. Diese bestehen ausschließlich aus Pflanzen und Pflanzenteilen, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen. Das Verbrennen bei starkem Wind ist verboten. Die Verbrennung darf nur unter der Einhaltung folgender Mindestabstände erfolgen:

    Zu Wohnhäusern ist ein Abstand von 25 Metern zu halten, bei Gebäuden mit Aufenthaltsräumen gilt jedoch ein Mindestabstand von 100 Metern. In der unmittelbaren Nähe von Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Senioren- und Pflegeeinrichtungen sind 300 Meter Abstand einzuhalten. Zum Schutz von Kleintieren ist das Brennmaterial unmittelbar vor dem Entzünden abzuklopfen oder umzuschichten. Eine geeignete, volljährige Person hat das Feuer ständig unter Kontrolle zu halten. Damit bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann, muss stets geeignetes Gerät zur Verfügung stehen.

    Erst wenn das Feuer sowie die Glut vollständig erloschen sind, darf die Brandstelle verlassen werden.

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