1. Altersdiskriminierung in Stellenanzeige

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    NÜRNBERG (wa). Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes verstoße ein Unternehmen grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot (Az. 8 AZR 530/09), wenn es in einer Stellenausschreibung ausdrücklich junge Mitarbeiter sucht.

    Allerdings halte sich die finanzielle Strafe für den Gesetzesverstoß im konkreten Fall in überschaubaren Grenzen, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Ein 50 jähriger Volljurist hatte zuvor eine Entschädigung in Höhe von 25.000 Euro sowie Schadensersatz eines ganzen Jahresgehalts verlangt. Schließlich sei - so seine Begründung dafür - die in einer juristischen Fachzeitschrift für "einen jungen engagierten Volljuristen" ausgeschriebene Stelle an eine 33 jährige Juristin gegangen, während er postwendend eine Absage erhielt, ohne überhaupt zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein.

    Das Alter musste demnach eine Rolle gespielt haben, so Deutschlands oberste Arbeitsrichter in Erfurt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbiete, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird. Stellenanzeigen müssten immer altersneutral ausgeschrieben sein, es sei denn die Anzeige beziehe sich beispielsweise auf eine Fernsehrolle für ein jugendliches Liebespaar im Teenager-Alter.

    Dem 50 jährigen Anwalt steht demnach ein Entschädigungsanspruch zu. Allerdings mit nur einem Monatsgehalt in weitaus geringerer Höhe als geltend gemacht. Der Mann konnte nämlich trotz all seiner juristischen Erfahrungen dem Gericht nicht beweisen, dass gerade er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl den Job bekommen hätte.

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