OBERNKIRCHEN (em). Verletzt der Mieter seine Mitwirkungspflicht bei der Beseitigung eines Schadens in der Wohnung oder erschwert er mutwillig die Schadensbeseitigung, so kann sein Recht zur Mietminderung wie auch sein Anspruch auf Wiederherstellung eines schadensfreien Wohnungszustandes verwirkt sein. Darauf macht jetzt Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Münster aufmerksam. Dazu Rechtsanwalt Friedbert Wittum: In dem Fall aus Münster hatte ein Mieter beanstandet, dass seine Wohnung von Schimmel befallen sei. Er verhinderte aber in der Folgezeit, dass sich Handwerker ans Werk machen konnten, um den Schaden zu beheben. In diesem Fall braucht der Vermieter keine weiteren Anstrengungen zu unternehmen, um die Wohnung in Stand zu setzen. Auch sein Mietminderungsrecht entfällt, weil er seinen Mitwirkungspflichten gegen über dem Vermieter nicht nachgekommen ist.
Wie man sich als Vermieter in diesen Fällen gegenüber seinem Mieter verhält und wie man möglichst kostengünstig und schnell derartige Fälle abwickelt, erfahren Mitglieder bei Ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen jeden Montag von 16 bis 17 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Straße 53, in Obernkirchen.