RODENBERG (mk). Der Leiter der örtlichen Beratungsstelle im Lohnsteuerberatungsverbund, Ulrich Stechel, weist aus aktuellem Anlass drauf hin, dass die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen zwar grundsätzlich durch die Abgeltungssteuer abgegolten ist. Es werden dennoch in der Steuererklärung Angaben zu den Kapitalerträgen benötigt, wenn Sozialleistungen oder Steuervergünstigungen beantragt werden sollen. In folgenden Fällen muss die Höhe der Kapitalerträge angegeben werden: Für die Höhe der abzugsfähigen Außergewöhnlichen Belastungen und bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der Kinder für den Antrag auf Kindergeld, die Gewährung der Freibeträge für Kinder beziehungsweise den Ausbildungsfreibetrag und bei der Ermittlung der Einkünfte eines Unterhaltsempfängers. Wenn der Bank die Konfession nicht mitgeteilt wurde, wurde 2009 keine Kirchensteuer auf die Kapitalerträge einbehalten. Dies muss nun in der Einkommenssteuererklärung nachgeholt werden. Auch für einen Antrag auf Arbeitnehmersparzulage, die Wohnungsbauprämie, das Wohngeld und BaföG-Leistungen müssen die Kapitalerträge offen gelegt werden. Weitere Informationen unter www.steuerverbund.de.
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Kapitalerträge weiterhin angeben
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