OBERNKIRCHEN (em). Sozialhilfebedürftige Mieter, die die bezogenen Beihilfen zur Miete, Heizung und Unterkunft nicht zweckgemäß an den Vermieter weiterleiten, sollten diese Leistungen vom Jobcenter nicht mehr erhalten. Diese Forderung unterstrich Rechtsanwalt Friedbert Wittum von Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen und berief sich dabei auf das Sozialhilfegesetz.
Dort ist vorgesehen, dass Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter leisten können, anstatt sie vorher als Unterkunftsbeihilfe an den sozialhilfebedürftigen Mieter zu zahlen. Es handelt sich aber um eine Kann-Vorschrift, die eine nicht zweckentsprechende Verwendung der bezogenen Unterkunftsbeihilfen durch den Mieter voraussetzt. Jobcenter halten sich in der Praxis selten daran. Rechtsanwalt Friedbert Wittum fordert nachdrücklich: Die Jobcenter müssen durch die Aufsichtsbehörde oder direkt durch das niedersächsische Sozialministerium angewiesen werden, direkt an den Vermieter zu leisten, wenn auch nur ein einziges Mal Forderungsaußenstände durch zweckwidrige Verwendung der bezogenen Beihilfen nachgewiesen werden. Das diene vor allem auch dem Mieter, dem die Wohnung dann nicht gekündigt werden muss, so Rechtsanwalt Friedbert Wittum.
Auch die Jobcenter selbst müssten Recht und Gesetz beachten, fordert Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen. Rechtsanwalt Wittum bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, dass den Jobcenter unter Verstoß gegen den Mietvertrag des sozialhilfebedürftigen Mieters im Ergebnis zubilligte, auch verspätet Miet- und Unterkunftsbeihilfen an den Vermieter zu leisten.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen jeden Montag von 16 bis 17 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53, in Obernkirchen.