1. Warmes Wasser abstellen

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    OBERNKIRCHEN (em). Zahlt ein Mieter längere Zeit keine Miete, kann der Vermieter das warme Wasser nach Beendigung des Mietverhältnisses abdrehen. Rechtsanwalt Friedbert Wittum erläutert: Die Entscheidung erging in einem Fall, in dem eine Frau als Folge einer Ehescheidung in finanzielle Not geriet und zahlungssäumig wurde. Der Vermieter kündigte fristlos und stellte die Warmwasserversorgung ein. Die Frau beantragte als ehemalige Mieterin eine einstweilige Verfügung: Die Versorgung mit Warmwasser sei für sie und für ihre Kinder notwendig. Der Richter sah das anders und gestand dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die Mieterin mit drei Monatsmieten in Verzug geraten sei und das Mietverhältnis deswegen beendet worden wäre. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht verletzt. Denn der Vermieter habe nicht alle Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom zurückgehalten, sondern nur einen Teil. Auch das Amtsgericht Hameln gestand einem Vermieter im Falle eines zahlungsverzugsbedingt gekündigten Wohnungsmietverhältnisses jetzt das Recht zu, die weitere Belieferung mit Heizenergie nach beendetem Mietverhältnis einzustellen.

    Schon zuvor hatte der Bundesgerichtshof für den Bereich der gewerblichen Vermietung entschieden, dass nach dem Ende des Mietverhältnisses der Vermieter gegenüber dem Mieter nicht mehr zur Belieferung mit Heizenergie verpflichtet ist, wenn der Mieter die Mieträume vertragswidrig weiter nutzt und angenommen werden kann, dass der Mieter die Heizkosten nicht mehr entrichten wird. Davon, so die Karlsruher Richter, sei auszugehen, wenn der Vermieter bereits wegen Zahlungsverzuges kündigen musste. Ein ständig wachsender Schaden sei ihm nicht zuzumuten.

    Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen jeden Montag von 16 bis 17 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Straße 53, in Obernkirchen.

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