RINTELN (ste). Mit Wirkung vom 17. Juli 2009 wurde die bundesweit geltende Vorschrift des Paragrafen 23 Abs.1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz geändert. Während zuvor bereits das Abbrennen von Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen aus Gründen des Lärmschutzes verboten war, ist das Abbrennverbot nunmehr aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes auch auf Bereiche in unmittelbarer Nähe von Reetdach- und Fachwerkhäusern ausgedehnt worden.
Feuerwerk und Fachwerkhäuser passen nicht zusammen. Schwere Brände haben dazu geführt, dass das Sprengstoffgesetz geändert wurde. In der Altstadt ist demnach kein Feuerwerk mehr zulässig.vvvv
Bei der Frage, welche Mindestabstände von Reetdach- und Fachwerkhäusern einzuhalten sind, ist zwischen der Art des verwendeten Feuerwerks zu differenzieren. Während bei sogenannten handgeworfenen pyrotechnischen Gegenständen (Knaller) ein Schutzabstand von mindestens 25 Metern zu den genannten Objekten einzuhalten ist, muss bei der Verwendung von Höhenfeuerwerk (Raketen) ein Abstand von mindestens 200 Metern berücksichtigt werden. Für Rinteln bedeutet dies, dass in der gesamten Altstadt und ihren Straßen Feuerwerk grundsätzlich nicht gestattet ist. Die Stadt Rinteln und die Polizei Rinteln, die über die Änderung des Sprengstoffgesetzes natürlich informiert ist, bitten um Beachtung. Foto: ste