OBERNKIRCHEN (em). Bevor sich Vermieter und Mieter nach beendetem Mietverhältnis endgültig trennen, kommt es häufig noch zu Auseinandersetzungen. Neben Fragen der Renovierung und des Schadenersatzes geht es häufig auch um Mietforderungen selbst. Darauf weist jetzt "Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen” hin. Rechtsanwalt Friedbert Wittum betont mit dem Hinweis auf ein brandneues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 4. September (XI ZR 76/08): Hat der Mieter untervermietet und räumt der Untermieter trotz Vertragsendes die Wohnung nicht, dann kann der Hauptvermieter unter Umständen auch die Untermieten beanspruchen, die nach Einreichung seiner Räumungsklage fällig werden.
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Mietende endet im Streit
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