1. Arbeitszimmer richtig absetzen

    Dieser Eintrag wird bereitgestellt durch Schaumburger Wochenblatt | Impressum

    RODENBERG (rp). Der Leiter der örtlichen Beratungsstelle im Lohnsteuerberatungsverbund e. V. in Rodenberg, Ulrich Stechel, weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 8. Mai diesen Jahres die seit 2007 geltende Regelung der nur noch sehr eingeschränkten Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers für verfassungswidrig hält. Das Abzugsverbot benachteilige die Betroffenen im Vergleich mit Steuerpflichtigen, bei denen der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liege. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

    Wenn das Arbeitszimmer noch nicht in der Steuererklärung geltend gemacht wurde, sollten die Kosten schnellstmöglich nachgereicht werden, sofern die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das Finanzamt erklärt dann den Steuerbescheid in diesem Punkt als vorläufig. Sollte sich das BVerfG der Auffassung des FG Münster anschließen, kann der Steuerbescheid auch später noch zu persönlichen Gunsten geändert werden. Weitere Informationen gibt es unter www.steuerverbund.de im Internet.

  2. Kommentare

    Bitte melden Sie sich an