1. Bürger müssen Winterdienst verrichten

    Samtgemeinde weist auf neue Satzung hin / Eigentümer sind gefragt

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    SAMTGEMEINDE BAD NENNDORF. Nachdem die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Samtgemeinde Nenndorf am 14. August 2008 vom Samtgemeinderat beschlossen war, ist sie am 30. August 2008 nach Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Schaumburg in Kraft getreten. Der Satzungstext kann bei der Samtgemeinde Nenndorf, Ordnungsamt, angefordert werden. Im Internet unter www.bad-nenndorf.de kann die neue Satzung eingesehen werden.

    Die Straßenreinigungssatzung musste dem Ortsrecht angepasst werden. So wurde beispielsweise der gesamte Winterdienst im Umfang der Anliegerpflichten nur in der Kernstadt Bad Nenndorf von diesen wahrgenommen und entgegen den ortsrechtlichen Regelungen in den übrigen Teilen der Mitgliedsgemeinden von externen Winterdienstkräften der Samtgemeinde ausgeübt. Alle Winterdienstpflichten sollen grundsätzlich übertragen werden. Die Grenze bildet die Zumutbarkeit. Für die Gehwege und Gossen von Fahrbahnen soll die vollständige Übertragung der Winterdienstverpflichtung auf die Anlieger beibehalten werden. Für Fahrbahnen gilt grundsätzlich gleiches, allerdings sollten verkehrswichtige und gleichzeitig gefährliche Fahrbahnen (ohne Gossenbereich) bei der Samtgemeinde verbleiben. Die Satzung legt fest, welche Fahrbahnen in der Samtgemeinde Nenndorf gereinigt und von Schnee geräumt werden: Alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, sowie in der Stadt Bad Nenndorf: Am Thermalbad, Bahnhofstraße, Bornstraße (Bahnübergang bis Bahnhof), Gehrenbreite, Haster Straße (Einmündung Hauptstraße bis B 442), Hauptstraße (außer Fußgängerzone), Horster Feld, Horster Straße, Kurhausstraße (Einmündung Bahnhofstraße bis Am Thermalbad), Ostende, Rodenberger Allee, Rotrehre (Bahnübergang bis Einmündung Gehrenbreite), Waltringhausener Straße. Art und Umfang der Straßenreinigung bzw. Schneefallbeseitigung regelt eine Verordnung. Danach sind bei Schneefall Fahrbahnen und Wohnwege mit einer geringeren Breite als 3,50 Meter ganz, Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 Meter ebenfalls ganz und die übrigen Gehwege mindestens in einer Breite von einem Meter vom Schnee zu räumen. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn vom Schnee freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Schneeräumung bis spätestens 9 Uhr durchgeführt sein. In der Zeit von 9 bis 20 Uhr ist die Schneeräumung nach jedem Schneefall unverzüglich und während länger anhaltenden Schneefalls in angemessenen Zeitabständen durchzuführen. Die Gosseneinläufe sind schnee- und eisfrei zu halten, um bei eintretendem Tauwetter den Ablauf des Schmelzwassers zu gewährleisten. Die von den Fahrbahnen, Wohnwegen, Gehwegen und –streifen geräumten Eismassen sind so zu lagern, dass der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Das Ablagern von Schnee und Eis in Omnibushaltestellen, Durchgängen oder Überwegen, Hydranten und Kanalschächten ist verboten. Auf vorhandenen Grünstreifen kann Eis und Schnee gelagert werden. Damit das Schmelzwasser ablaufen kann, sind die gelagerten Schnee- und Eismassen an einer oder mehreren Stellen zu durchstechen. Bei Schneeglätte und Glatteis sind die Fahrbahnen, Wohnwege, Gehwege und -streifen in der Zeit von 8 bis 20 Uhr, mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen, dass ein sicherer Weg für Fußgänger vorhanden ist. Bei eintretendem Tauwetter sind die Fahrbahnen, Wohnwege, Gehwege und -streifen von dem vorhandenen Eis zu befreien. Zur Beseitigung von Schnee und Eis dürfen reine Salze oder andere ätzende Stoffe und Geräte, durch die die Oberfläche der Straßen und Gehwege beschädigt werden kann, nicht verwendet werden. Abschließend wird angemerkt, dass die Reinigungspflicht und damit auch die Verkehrssicherungspflicht den Eigentümern der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt worden ist mit Ausnahme der vorgenannten Fahrbahnen.

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