1. Reinigung von Straßen

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    BAD NENNDORF. Aus aktuellem Anlass weist die Samtgemeinde Nenndorf darauf hin, dass die Reinigung der Straßen ganz oder zum Teil den Grundstückseigentümern übertragen worden ist. Die Reinigungspflicht erstreckt sich bis zur Mitte der Fahrbahn, soweit nicht die Fahrbahnen der verkehrswichtigen Straßen von der Reinigungspflicht ausgenommen sind. Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Schmutz, Unrat und Laub.

    Bei Schneefall sind Fahrbahnen und Wohnwege mit einer geringeren Breite als 3,50 Meter ganz, Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 Meter ebenfalls ganz und die übrigen Gehwege mindestens in einer Breite von einem Meter vom Schnee zu räumen. Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn, oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn ein Streifen vom Schnee freizuhalten. Gosseneinläufe sind schnee- und eisfrei zu halten, um bei eintretendem Tauwetter den Ablauf des Schmelzwassers zu gewährleisten.

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