1. Wichtige informationen über das neue Pflegeversicherungsgesetz

    Interessierte Bürger stellen kritische Fragen / Gutachten ermittelt die Zeitvorgaben für Pflegeleistung

    Dieser Eintrag wird bereitgestellt durch Schaumburger Wochenblatt | Impressum

    BAD NENNDORF (Ka). Die Curanum Residenz lud zur Informationsveranstaltung "Veränderungen des Pflegeversicherungsgesetzes" und konnte als Referenten den AOK-Geschäftstellenbereichsleiter des Dienstleitungsteams Pflege, Friedhelm Mensching gewinnen. Vor einem interessierten Forum ging Mensching auf die zum 1. Juli in Kraft getretene Pflegereform ein.

    Die Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Deren Aufgabe ist es, das finanzielle Risiko der Pflegebedürftigkeit abzusichern und Pflegebedürftigen trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung und das heißt, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zugleich in die soziale Pflegeversicherung einbezogen werden, hingegen Versicherte der privaten Krankenversicherung eine private Pflegeversicherung abschließen müssen. Träger der Pflegeversicherung sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung wurden bislang nach einem einheitlichen Beitragssatz von 1,7 Prozent bemessen. Aufgrund der verbesserten Leistungen, aber auch wegen der Preissteigerung seit Einführung der Pflegeversicherung stiegen die Mitgliedsbeiträge auf 1,95 Prozent des Gehaltes oder der Rente an, so Mensching. Für Kinderlose ergibt sich daraus ein neuer Beitragssatz von 2,2 Prozent statt bisher 1,95 Prozent. Bei Arbeitnehmern wird der Beitrag grundsätzlich zur Hälfte vom Arbeitgeber gezahlt. Zum 1. Januar 2005 wurde in der Pflegeversicherung ein Zusatzbeitrag eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt erhöhte sich der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte. Davon ausgenommen waren vor dem 1. Januar 1940 Geborene. Die Pflegeversicherten haben u.a. Anspruch auf Dienst-, Geld- und Sachleistungen, insbesondere im Rahmen der häuslichen Pflege, z.B. Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen sowie Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, außerdem Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeit- und vollstationäre Pflege, informierte der Experte. Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit, die durch Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung festgestellt wird. Fragen aus dem Plenum erweiterten das Informationsangebot. Ab wann ist man ein Pflegefall und ist nicht oft eine Krankheit Auslöser für eine Pflege? Grundsätzlich wird in Zeitwerten gerechnet, so Mensching. Ein Gutachten ermittelt die Pflegestufe des Betroffenen und ein Katalog gibt die Zeiten für verschiedene Handlungen vor. Für die Pflegestufe I werden 46 Minuten für den Grundpflegebereich und ebenso lange für den hauswirtschaftlichen Bereich anberaumt.

    In der Pflegestufe II sind es schon 120 Minuten, die dem Betroffenen an Pflege pro Tag zustehen. Moniert wurde aus dem Publikum, dass die Pflegekräfte auch nach der neusten Veränderung des Pflegeversicherungsgesetzes nicht einen Cent mehr verdienen. Foto: ka

  2. Kommentare

    Bitte melden Sie sich an