1. Bürgerinitiative gegen Windräder im Wesertal zeigt sich kämpferisch

    Drittwiderspruch durch Anwohner gegen Bau von Windrädern möglich

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    RINTELN (ste). Mit Bedauern hat die Bürgerinitiative gegen Windräder im Wesertal zur Kenntnis genommen, dass das OVG Lüneburg den Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. "Es hat sich nahezu ausschließlich mit dem formellen Verwaltungsverfahrensrecht auseinandergesetzt, welches nach Meinung des Gerichts bei der Ablehnung der Erteilung des Bauvorbescheides an den Investor durch den für die Erteilung des Bauvorbescheides zuständigen Landkreis Schaumburg verletzt worden ist", so die BI in einer Pressemeldung. Dabei sei insbesondere darauf abgestellt worden, dass die Stadt Rinteln es versäumt habe, ihr Einvernehmen zu der beabsichtigten Maßnahme gegenüber dem Landkreis fristgerecht zu versagen. Wegen dieses Fristablaufs sei der Landkreis berechtigt, den Bauvorbescheid auch ohne Einvernehmen zu erteilen und könne das fehlende Einvernehmen der Stadt Rinteln nun nicht mehr als Begründung für die Zulassung der Berufung anführen. Das Gericht habe auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, welche zur Zulassung der Berufung geführt hätte, abgelehnt. Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung wurde vom Landkreis offensichtlich lediglich darauf hingewiesen, dass offen sei, welcher Schutzradius um gesetzlich besonders schützenswerte Kulturgüter - in diesem Fall die Schaumburg - gezogen werden müsse. Nach Meinung des Gerichts ist dies eine Frage des Einzelfalls, welche nicht generell geklärt werden könne.

    Die Bürgerinitiative sieht zwei Fehlerschwerpunkte: Zum einen habe es die Verwaltung der Stadt Rinteln in Person des ersten Stadtrates und einzigen Volljuristen der Verwaltung, Jörg Schröder, im Jahr 2005 versäumt, den Rat unverzüglich über den Gang des Verfahrens und den drohenden Fristablauf für die rechtswirksame Versagung des Einvernehmens zu unterrichten. Zum anderen habe der Landkreis Schaumburg bei der Zulassung der Berufung offensichtlich darauf verzichtet, hier nochmals auf die Belange des Naturschutzes, insbesondere auf die bedrohte Population der Rotmilane, hinzuweisen. Auch dieser Aspekt hätte nach Meinung der BI zu einer Zulassung der Berufung führen können, da entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege. Für die BI stellt sich nun die Frage, warum dies nicht geschehen ist.

    Jetzt, so teilt die BI mit, bleibe es zunächst abzuwarten, welchen Weg der Investor nun einschlage. Sollte er sich für Schadensersatz entscheiden und auf die Errichtung der Windräder verzichten, wäre dies nach Ansicht der BI ein großer Erfolg. Die BI empfiehlt allen betroffenen Anwohnern, für den Fall der Erteilung eines Bauvorbescheides durch den Landkreis einen Drittwiderspruch gegen diesen Bauvorbescheid in Betracht zu ziehen. Aus Sicht der BI sind hier noch zahlreiche Fragen, wie die Einhaltung der Mindestabstände und die Lärmbelastung für die Anwohner ungeklärt. Dies eröffnet einen Drittschutz, der einen Widerspruch der Anwohner gegen Bauvorbescheid und Baugenehmigung zulässig mache.

    Foto: ste

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