RINTELN (ste). In klaren Worten, ohne beschönigendes Schnickschnack und leicht verständlich, erklärte Rechtsanwalt Kai-Uwe Gellermann jetzt einem interessierten Publikum der Rintelner Arbeiterwohlfahrt (AWO) die Wichtigkeit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung. Grundsätzlich, so Gellermann, reiche eine Vorsorgevollmacht an sich aus, wenn man nicht zusätzlich noch die Frage geklärt haben wolle, ob im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung Apparatemedizin angewendet werden solle, und wenn wie viel?
Rechtsanwalt Kai-Uwe Gellermann referiert zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vor Interessierten der AWO Rinteln.
Die Vorsorgevollmacht diene im wesentlichen dazu, eine staatlich bestellte Betreuung im Falle eigener Unfähigkeit zur Regelung der Geschäfte zu vermeiden: "Betreuung soll nach dem Willen des Vollmacht Gebenden im vertrauten Personenkreis erfolgen und nicht durch Fremde!"
Eine Vorsorgevollmacht kann man grundsätzlich selbst erstellen, doch sobald es sich um Haus- oder Grundstücksfragen dreht, muss ein Notar die Vorsorgevollmacht erstellt haben. "Das macht aus Sinn", so Gellermann, denn dort sei auch der richtige Aufbewahrungsort für eine solche Vollmacht. Erst wenn ein genau definierter, vorher vom Vollmacht Gebenden bezeichneter Zustand eingetreten sei, solle die Vollmacht in Kraft treten: "Sonst kann man auch böse auf die Nase fallen", warnte Gellermann. Nur wenn vertraute Angehörige, die im Sinne des Vollmacht Gebenden handeln, mit einer solchen ausgestattet sind, können sie beispielsweise über Vermögensgegenstände verfügen, Zahlungen vornehmen, geschäftliche Handlungen abwickeln und mehr. Auch in persönlichen Angelegenheiten des Ausstellers der Vollmacht könne die Person dann rechtsverbindlich handeln. Beispielsweise die Einwilligung zu einer Behandlung oder Untersuchung geben. Die Patientenverfügung, zu der Gellermann in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht riet, liegt bei vielen Ärzten aus und kann dort auch unterschrieben werden. Davor warnte der Rechtsanwalt jedoch eindringlich: "Sie gehen ja auch nicht zum Anwalt und lassen sich den Blindarm herausnehmen!" So sei eine Patientenverfügung reine Juristerei und es stellen sich auch ethische Fragen. Im Kern geht es darum, ob sich nach einer ärztlichen Diagnose und Prognose einer Krankheit, die unabwendbar zum Tode führen wird, die ganzen Möglichkeiten der ärztlichen Apparatemedizin anschließen soll: "Was meinen Sie, wie lange ein Herzschrittmacher und eine künstliche Ernährung funktionieren kann", sagte Gellermann, der klar darauf hinwies, dass es eine grundpersönliche Entscheidung eines jeden Menschen ist, ob er lebensverlängernde Maßnahmen durch intensivmedizinische Behandlung wolle oder nicht. Die Einwillligung zur Sterbehilfe sei die Patientenverfügung ausdrücklich aber nicht. Gellermann riet dazu, die Patientenverfügung ebenso wie die Vorsorgevollmacht in Kombination bei einem Notar zu hinterlegen.
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