1. CJD-Schüler vor Gericht erfolgreich

    Sozialgericht Hannover schafft Klarheit über Förderungskriterien

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    BAD NENNDORF/HANNOVER. Das Sozialgericht Hannover hat in einem Urteil klargestellt, dass der Gesetzgeber auch die Eigeninitiative von Umschülern und Umschülerinnen fördern wolle. Ein Bewerber mit dem Ausbildungsziel "Staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer" hatte die Aufnahmeprüfung an der bundesweit einzigen CJD Schule Schlaffhorst-Andersen Bad Nenndorf bestanden. Die dreijährige Ausbildung wollte er zu zwei Dritteln über einen ausgestellten Bildungsgutschein und zu einem Drittel über ein ihm persönlich zugesagtes Darlehen finanzieren.

    Die Arbeitsagentur hatte im Rahmen des Rechtsstreites das gewählte Ausbildungsziel zunächst abgelehnt, weil das Maßnahmeziel (Atem-, Sprech- und Stimmlehrer) nicht in die Bildungszielplanung des Arbeitsamtes aufgenommen worden sei. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreites wurde das Ausbildungsziel zunächst aber anerkannt und ein Bildungsgutschein ausgestellt, in Anlehnung an vergleichbarer vorangegangene Urteile von Sozialgerichten in Bremen und Berlin.

    Es folgte die nächste Hürde für den Umschüler: Nach Ausstellung des Bildungsgutscheins verweigerte die Bundesanstalt für Arbeit dann aber die Einlösung mit der Begründung, der Maßnahmeträger (also das Christliche Jugenddorfwerk Deutschlands e.V.) übernehme nicht die Kosten für das dritte Ausbildungsjahr und für den Lebensunterhalt. Der Schulträger müsse - so die weitere Argumentation der Arbeitsagentur - für alle (bundesweit geeigneten) Bewerber und Bewerberinnen das Schulgeld und die Lebenshaltungskosten sicherstellen und finanzieren, obwohl im konkreten Fall der Umschüler die Finanzierung des dritten Jahres durch Dritte von Beginn an sichergestellt hatte.

    Das Sozialgericht beurteilte diese Auffassung der Arbeitsagentur als lebensfremd. Diese Haltung führe unweigerlich zur Insolvenz eines jeden Schulträgers und fördere nicht die vom Gesetzgeber gewollte Eigeninitiative der Umschüler. Stattdessen vertrat das Sozialgericht die Auffassung, die Arbeitsagentur sei verpflichtet, dem Bewerber bei der Beratung zur Beschaffung der Finanzmittel für das dritte Ausbildungsjahr behilflich zu sein.

    Die betroffene Arbeitsagentur Stadthagen hatte eine Mediation abgelehnt und selbst auf ein Urteil hingewirkt, um Rechtssicherheit für vergleichbare Fälle zu erhalten. Das Urteil ist nun rechtskräftig. Laut einer Pressemitteilung der CJD-Schule Bad Nenndorf habe dieses Urteil nicht nur Einzelfallcharakter, sondern wirke sich bundesweit auf die Förderung von Ausbildungsgängen aus, deren dreijährige Ausbildungsdauer auf Grund gesetzlicher Regelungen nicht verkürzt werden kann. (SG Hannover, Urteil vom 22.Januar.2008 –Az.: S 8 AL 59/06).

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