BAD NENNDORF. Die Samtgemeinde Nenndorf erinnert alle Anlieger von öffentlichen Straßen innerhalb der bebauten Ortsteile an den winterbedingten Räum- und Streudienst. Nach der geltenden Verordnung der Samtgemeinde sind diese Anlieger - hierzu zählen auch Hinteranlieger bei Reihenhäusern - zu dem Räum- und Streudienst verpflichtet.
Es nicht von Bedeutung, ob die an die öffentlichen angrenzenden Grundstücke bebaut, unbebaut oder durch einen Graben, Grünstreifen oder dergleichen von der Straße getrennt sind. Ebenso spielt der Ausbauzustand der Straße keine Rolle.
Bei Schneefall sind Straßen und Wohnwege unter 3,50 Meter und Gehwege unter 1,50 Meter Breite ganz zu räumen. Bei weiteren Gehwegen genügt eine Räumung von 1,50 Meter Breite. Schneefrei zu halten sind die genannten Straßen und Wege in der Zeit von 9 Uhr bis 20 Uhr. Bushaltestellen, Fußgängerüberwege, Hydranten und Kanalschächte dürfen für die Lagerung von Schnee und Eis nicht in Anspruch genommen werden.
Bei Schnee- und Eisglätte sind die erwähnten Straßen, Wohn- und Gehwege in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen. Reine Salze dürfen hierbei nicht verwendet werden.
Bei Straßen ohne Gehwege ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn Schnee- und Eisfrei zu halten. Bei Verstößen gegen diese Räum- und Streupflicht hat die Samtgemeinde die Möglichkeit, mit einem Bußgeld einzuschreiten.
In Schadensfällen ist der Anlieger ersatzpflichtig, wenn ihm ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht nachgewiesen wird.