BAD NENNDORF (jo). Nach der Allgemeinverfügumg zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Samtgemeinde Bad Nenndorf vom 5. März 2004 darf Baum- und Strauchschnitt in den Monaten März und November jeweils feitags und samstags zwischen 10 und 18 Uhr verbrannt werden. In diesem Jahr kommt zusätzlich auch das letzte Wochenende im Oktober dazu, teilt Ordnungsamtleiter Kurt Junior mit.
Für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gelten folgende Nebenbestimmungen: Beim Verbrennen ist darauf zu achten, dass das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Das Feuer ist von einer geeigneten, volljährigen Person ständig unter Kontrolle zu halten; gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern.
Zur Branndbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, mit dem das Feuer bei‚ Gefahr unverzüglich abgelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht unbeaufsichtigt bleiben bis Feuer und Glut erloschen sind.
Die Beachtung spezialgesetzlicher Regelungen hat Vorrang vor dem grundsätzlichen Verbrennen nach dieser Verfügung. Auf § 4 der BrennVO wird hingewiesen, wonach das Verbrennen pflanzlicher Abfälle bei langanhaltender trockener Witterung, bei starkem Wind, bei moorigen Untergrund und in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten verboten ist.