STADTHAGEN. Vielen neuen Existenzgründern und auch etlichen "Alten Hasen" unter den Gewerbetreibenden sind die Bestimmungen für das Anbringen von Werebeanlagen nicht bekannt. Wird jedoch das Einholen einer erforderlichen Genehmigung unterlassen, führt dies schnell zu einer Verdreifachung der ursprünglichen Genehmigungsgebühr. Die Stadt Stadthagen weist daher auf wichtige Aspekte hin. Im historischen Stadtkern innerhalb der Wallanlagen gilt die Satzung der Stadt über die Gestaltung der Außenwerbung im Bereich der Altstadt. Im übrigen Bereich gelten die allgemeinen Regelungen des Paragraphen 49 NBauO. Danach dürfen Werbeanlagen nicht erheblich belästigen, insbesondere nicht durch ihre Größe, Häufung, Lichtstärke oder Betriebsweise. Für beide Bereiche sind ergänzende Vorschriften zum Beispiel Straßenverkehrsrecht, Denkmalschutz, diverse Abstandsregelungen und örtliche Bauvorschriften zu berücksichtigen. Wichtig ist die Frage der Genehmigungspflicht. Genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche ab einem Quadratmeter. Für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Gewerbe-, Industrie- und vergleichbare Sondergebiete gibt es weitere Ausnahmeregelungen. Aber auch wenn eine Werbeanlage genehmigungsfrei sein sollte, müssen die Vorschriften des öffentlichen Baurechtes eingehalten wrden. In einigen Fällen sind andere Genehmigungen, beispielsweise nach Sanierungsrecht, erforderlich. Grundsätzlich wird daher empfohlen, die Anbringung von Werbeanlagen schon vor der Bestellung der erforderlichen Materialien mit der Bauaufsicht abzustimmen, auch um eine dreifache Genehmigungsgebühr zu vermeiden. Bei Fragen steht Frau Kruse, 05721/782-135, zur Verfügung.
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Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig
Stadt bietet im Vorfeld Unterstützung an / Strafen vermeiden
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