1. Verbot von Feuerwerk im Kurpark

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    Die Samtgemeinde weist darauf hin, dass der Verkauf und das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen wie Böllern, Silvesterraketen und weiteren Feuerwerkskörpern strengen gesetzlichen Grenzen unterliegen. Der Verkauf darf nur an den Tagen vom 29. bis 31. Dezember erfolgen, in diesem Jahr ausnahmsweise auch am 28.Dezember. Das Zünden der Feuerwerkskörper ist ausschließlich am 31. Dezember und 1. Januar und nur einem gesetzlich bestimmten Personenkreis, in der Regel Erwachsenen, erlaubt. Hinzu kommt, dass das Zünden von Feuerwerkskörpern in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Pflege- und Kinderheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen verboten ist. So ist unter anderem zu offenen Gebäuden, in den leicht brennende Materialien lagern, Anlagen mit trockenen Pflanzen oder Nadelbaumbestand ein ausreichender Sicherheitsabstand zu bewahren. Für alle Zonen des Kurparks gilt satzungsgemäß ein vollständiges Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörper aller Art. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass ausschließlich pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 an Verbraucher ohne besondere behördliche Erlaubnis abgegeben werden dürfen. Die Abgabe und Überlassung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F1 ist nur an Personen im Alter von mindestens 12 Jahren, solcher der Kategorie F2 nur an Personen im Alter von mindestens 18 Jahren erlaubt. Verstöße stellen in der Regel Straftaten nach dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe dar. Die Verkaufsverpackungen müssen verpflichtend gekennzeichnet sein, Verpackungshinweise sollten unbedingt beachtet werden. Ausnahmegenehmigungen von den genannten Beschränkungen werden ausschließlich auf Antrag und nur unter Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Samtgemeinde erteilt.

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