1. Ein weiterer Tag der Entscheidung für Uwe K.

    Das Landgericht fällt am Freitag das Urteil im Revisionsverfahren / Die grausige Tat ereignete sich vor vier Jahren

    Dieser Eintrag wird bereitgestellt durch Schaumburger Wochenblatt | Impressum

    Im ersten Verfahren hatte das Landgericht Bückeburg nach über 40 Verhandlungstagen auf Totschlag erkannt und eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verhängt. Gegen das am 25. Januar 2017 nach über 40 Verhandlungstagen gefällte Urteil hatten K.'s Anwälte Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Dieser wurde stattgegeben, weil ein Antrag der Verteidigung vom Gericht als nicht relevant abgelehnt worden war. Wie in einem solchen Fall üblich, wurde damit nicht erneut Bückeburg befasst. Das Verfahren ging nach Hildesheim, um dort komplett neu aufgerollt zu werden - und zwar in vollem Umfang mit Zeugenvernehmungen und Beweisaufnahmen. Dabei widmete sich die dortige Strafkammer auch einem nunmehr eingeholten Gutachten über Blutspritzer am Tatort. In der Domstadt haben sich inzwischen über 30 Verhandlungstage summiert. In der vergangenen Woche wurden die Plädoyers gehalten, wobei die Hildesheimer Staatsanwaltschaft am Tatvorwurf Mord festhielt, im Gegensatz zu ihren Bückeburger Kollegen aber nun ein gemeinschaftliches Werk von K. und seiner damaligen Geliebten Raffaela L. sieht. Niedere Beweggründe seien es gewesen, um Ines K. aus dem Weg zu schaffen. Die Nebenklage, die den Vater der Ermordeten vertrat, schloss sich dem Antrag an und forderte, ein Strafverfahren auch gegen L. einzuleiten. Die Verteidigung plädierte indes auf Freispruch für den Angeklagten. Es sei L. gewesen, die die Tat gemeinsam mit einem bislang unbekannten Dritten begangen habe. Wie nun die Hildesheimer Richter entscheiden, wird mit Spannung am Freitag erwartet. Ein Schuldspruch kann nur Uwe K. gelten, weil bislang nur dieser angeklagt ist. Ob das Gericht dem Bückeburger Urteil folgt, das Strafmaß verringert oder gar einen Freispruch in Erwägung zieht, bleibt offen. Sicher ist nur, dass eine Verschlechterung nicht eintreten kann. Würde nun auf Mord geurteilt, bliebe es beim ursprünglichen Strafmaß. Dass auch das nunmehr befasste Landgericht eine Schuld beim Angeklagten sieht, lässt sich daran erkennen, dass dieser sich weiterhin in Untersuchungshaft befindet. Wären begründete Zweifel gekommen, hätte K. schon auf freien Fuß gesetzt werden müssen. Auch ein von der Verteidigung geforderter erneuter Ortstermin in Lauenau war von der Strafkammer abgelehnt worden. Welche Folgen der Hildesheimer Richterspruch für die bislang nur als Zeugin vernommene L. haben wird, bleibt abzuwarten. Die zuständige Bückeburger Staatsanwaltschaft bestätigte auf SW-Anfrage, dass aufgrund des Blutspritzer-Gutachtens nun wegen eines Anfangsverdachts ermittelt werde. Ohnehin ruhen dort bereits Verfahren wegen früherer Falschaussagen der Zeugin. Diese werden aber erst nach Rechtskraft des nun bevorstehenden Urteils weiter bearbeitet. Ob nach dem kommenden Freitag eine der beiden Parteien erneut in Revision gehe, wollte der Hildesheimer Gerichtssprecher Philipp Suden absolut nicht ausschließen. Dies könne die Verteidigung ebenso sein wie die Staatsanwaltschaft. Dann müsste sich, bei Einhaltung der gesetzlichen Fristen erneut der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen. Die grausige Tat, über die bis heute im Flecken Lauenau heftig diskutiert wird, ereignete sich vor fast vier Jahren, am 27. Mai 2015. Genau vier Monate später wurde K. auf einem Supermarkt-Parkplatz in der Nähe seines Hauses verhaftet. Im Januar 2016 folgte die Anklage. Zwei Monate später begann der Prozess mit so großem öffentlichen Interesse, dass Besucher bereits drei Stunden vor Verhandlungsbeginn vor dem Gerichtsgebäude ausharrten. Später wurden sogar Platzkarten ausgegeben. Gegen das am 25. Januar 2017 gefällte Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Am 6. März 2018 verwies der Bundesgerichtshof das Verfahren zur erneuten Entscheidung nun beim Landgericht Hildesheim. Hier wird nun am Freitag das nächste Kapitel einer Tragödie beendet. Es könnte nicht das letzte gewesen sein. Foto: al

  2. Kommentare

    Bitte melden Sie sich an