1. Fischereigenossenschaft verliert den Rechtsstreit

    Oberverwaltungsgericht erklärt Verordnung für rechtmäßig / Gericht erkennt besondere Schutzwürdigkeit an

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    HOHENRODE (ste). Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschied im April die Rechtmäßigkeit der Naturschutz-Verordnung für die Auenlandschaft Hohenrode. Geklagt hatte die Weserfischereigenossenschaft Hameln, die ein Normenkontrollverfahren angetrebt hatte. Das Gericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass das etwa 127 Hektar große unter Naturschutz gestellte Gebiet nördlich der Ortschaft Hohenrode mit seine Kiesteichen, Ufer- und Randbereichen Verbote in der Naturschutzgebietsverordnung enthalten dürfe, die unter anderem die Ausübung der Fischerei einschränken. In einer Pressemeldung heißt es: "So sind jegliche Besatzmaßnahmen (Aussetzen von Fischen) ebenso wie der Einsatz von Reusen und Stellnetzen sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen verboten. Auch die Angelnutzung ist nur in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember und lediglich an besonders ausgewiesenen, etwa 2 km langen Uferstreifen von zwei Teichen erlaubt." Die Weserfischereigenossenschaft wollte mit ihrer Klage erreichen, dass die Unterschutzstellung des Gebiets ebenso wie die die Fischerei betreffenden Verbote rechtswidrig seien. Der 4. Senat hat den Normenkontrollantrag der Fischereigenossenschaft abgelehnt und festgestellt, dass die Kiesteiche in der Weserschleife unter Naturschutz gestellt werden durften. Denn das Gebiet ist schutzwürdig, da es eine besondere Bedeutung als Lebensraum wildlebender Tiere, insbesondere als Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für störungsempfindliche Vögel hat. Nach den vorhandenen Untersuchungen ist das Gebiet von landesweiter Bedeutung für Gastvögel. Außerdem sind dort zahlreiche Brutvogelarten, die in Niedersachsen stark gefährdet sind oder auf der Vorwarnliste stehen, nachgewiesen. Nicht zu beanstanden sind auch die Einschränkungen der Ausübung der Fischerei, weil die untersagten Handlungen zu einer nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets und der dortigen Fauna bzw. einer Veränderung von schützenswerten Bestandteilen des Gebiets führen können und daher verboten werden durften. Die Einschränkungen der Ausübung der Fischerei sind auch nicht unverhältnismäßig. Ferner lässt sich eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Fischerei gegenüber der Jagd, die ebenfalls nur eingeschränkt ausgeübt werden kann, nicht feststellen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 4. Senat nicht zugelassen. Foto: ste

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