1. Unbemannt in die Zukunft schweben

    Drohnen gelten als Revolution im Luftraum / Heeresflugplatz Achum kann keine Verstöße gegen die Verordnung melden

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    BÜCKEBURG/LANDKREIS (gr). Ein lautes Sirren dringt ans Ohr, dann sieht man auch das Objekt, von dem es stammt. Es handelt sich um ein unbemanntes Fluggerät, häufig als Drohne bezeichnet. Im militärischem Gebrauch sind die Geräte längst Gang und Gebe, im privaten wie gewerblichen Gebrauch sind sie allerdings noch realtiv neu. Dennoch erfreuen sich die Flugobjekte großer Beliebtheit; 2017 sind in Deutschland rund 600.000 Drohnen verkauft worden. Mit der Nutzung im privaten Bereich steigt allerdings auch das Risiko von Unfällen und die Anzahl von Rechtsverletzungen. Nutzer einer Drohne sehen sich seit Mitte des letzten Jahres einem verschärften Regelwerk gegenüber, welches es zu beachten gilt. Zunächst einmal muss jede Drohne, die mehr als 0,25 Kilogramm wiegt, mit einer feuerfesten Plakette gekennzeichnet werden, auf der Name und Adresse des Eigentümers festgehalten sind. Für jede Drohne, die schwerer als zwei Kilogramm ist, braucht man, sofern man über keine Pilotenlizens verfügt, einen Kenntnisnachweis, den sogenannten Drohnenführerschein. Das Mindestalter für die Prüfung beträgt 16 Jahre, was bedeutet, dass Drohnen nicht mehr als Kinderspielzeug gehandhabt werden. Ab einem Startgewicht von fünf Kilogramm oder einem Aufstieg bei Nacht muss man zusätzlich zu seinem Kenntnisnachweis einen Antrag bei der Landluftfahrtbehörde stellen. Auf Modellflugplätzen ist das Starten einer Drohne auch ohne Kenntnisnachweis möglich. Dort muss sie lediglich gekennzeichnet sein. Zusätzlich hierzu gibt es noch andere Regelungen, die es zu beachten gilt. Die bereits bestehenden Flugverbotszonen wurden erweitert. Aus naheliegenden Gründen ist der Betrieb in An- und Abflugbereichen von Flugplätzen verboten. Auch über andere sensible Bereichen wie zum Beispiel Menschenansammlungen, Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäuser, Industrieanlagen und Bundes- und Landesbehörden dürfen Drohnen nicht fliegen. Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen sind für die kleinen Flieger ebenfalls nicht erlaubt zu überfliegen. Bei Wohngrundstücken dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers keine Drohnen eingesetzt werden, die optische oder akustische Signale senden oder aufzeichnen. Um nicht den Luftfahrtverkehr zu stören, dürfen Drohnen maximal 200 bis 300 Meter vom Steuernden entfernt sein. Das bedeutet etwa, dass die Drohne immer in Sichtweite des Piloten sein muss. Anders ist dies beim militärischen Drohneneinsatz, hier werden vom Computer aus Drohnen gesteuert, die in anderen Ländern agieren, ohne ein Menschenleben zu gefährden. Die Kampfdrohnen können dann mehrere tausend Kilometer von der steuernden Person entfernt sein. Drohnen bieten für die Zukunft eventuell eine Alternative zum Straßenverkehr. Aktuell wird noch getestet, ob Onlinebestellungen durch Drohnen umgehend dem Kunden zugestellt werden können. Dies würd weniger die Infrastruktur auf der Straße belasten, dafür aber für mehr Verkehr im Luftraum sorgen. "Liefer-Drohnen" dürfen auf einer Höhe von maximal 100 Metern verkehren. Für Schäden, die beim Flug oder gar Absturz der Drohne entstehen, kommt jeweils der Besitzer der Drohne auf. Manchmal tragen auch Versicherungen den Schaden, dies gilt es jedoch abzuklären. Seit Drohnen privat genutzt werden können, hat es in Bückebug keine besonderen Vorfälle gegeben. Auch nicht, nachdem die Regelungen im vergangenen Jahr per Gesetz verschärft worden sind. Bückeburgs Polizei-Pressesprecher, Matthias Auer, kann sich an keine besonderen Vorkommnisse in Zusammenhang mit Drohnen erinnern. "Vor knapp zwei Jahren gab es einmal einen Nachbarschaftsstreit wegen einer Drohne, doch danach ist nichts Auffälliges zur Anzeige gebracht worden", sagt Auer. Auch auf dem Heeresflugplatz Achum am Internationalen Hubschrauber Ausbildungszentrum gibt es keine Probleme. "Verstöße gegen die neue Drohnenverordnung hatten wir bislang in Bückeburg keine", sagt Oberstleutnant Michael Starke. Eher das Gegenteil sei festzustellen. Drohnennutzer fragen bei der Bundeswehr an, welche Voraussetzungen sie schaffen müssen, damit sie fliegen können und dürfen. Das trifft sowohl auf private Nutzer wie auch auf den kommerziellen Bereich zu. Die Anfragen aus dem nahen Umfeld des Flugplatzes, die bislang eingegangen sind, zeigen dem Flugsicherheitsstabsoffizier sehr deutlich, dass inzwischen eine große Sensibilität bezüglich der möglichen Gefahren und Gefährdungen durch Drohnen vorhanden ist. In der Ausbildung werden keine Drohnen eingesetzt, in Achum wird das bemannte Fliegen gelehrt. Foto: pixabay

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