1. Mehr Geld für Stifte, Block und Rechenheft

    Im August bekommen Schüler 100 Euro extra

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    LANDKREIS (nb). Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zum 1. August des Jahres eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten vom JobCenter Schaumburg eine zusätzliche Leistung in Höhe von 100 Euro.

    Voraussetzung dafür ist, dass sie selbst oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Arbeitslosengeld II, haben. Der Bundestag hatte im Juni beschlossen, dass die bisherige Beschränkung der Förderung aufgehoben wird. Zuvor galt diese Regelung nur für allgemeinbildende Schulen und nur bis zur zehnten Klasse. Nun können auch Schüler an berufsbildenden Schulen diese Leistungen erhalten. Allerdings wird diese zusätzliche Leistung nicht an Schüler von Berufsschulen gezahlt, die eine betriebliche Ausbildung absolvieren. Sie ist zweckgerichtet, darf also ausschließlich für die Beschaffung von Schulbedarf, wie Schreib- und Rechenmaterialien, eingesetzt werden. Da in Einzelfällen durch das Jobcenter Nachweise für die entsprechende Verwendung der zusätzlichen Leistung angefordert werden können, müssen die Quittungen aufbewahrt werden.

    Das Geld kann erstmals zum 1. August ausgezahlt werden. Eine Bestätigung über den Schulbesuch ist nur einmalig zur Einschulung, sowie bei Schülern ab 14 Jahren, vorzulegen. Als Nachweis des Schulbesuchs ab dem 15. Lebensjahr ist eine Schulbescheinigung vorzulegen. Neben dem Schultyp muss der Nachweis auch die besuchte Jahrgangsstufe und den angestrebten Schulabschluss enthalten. Für Kinder zwischen dem siebten und 14. Lebensjahr muss der Schulbesuch für die Auszahlung dieser Leistung nicht nachgewiesen werden. Das Jobcenter Schaumburg habe in einer großen Anzahl von Fällen die zusätzliche Leistung für den Schulbesuch bereits bewilligt, da die Anspruchsvoraussetzungen zum August vorliegen. Derzeit werden Schüler zwischen dem 15. und 25. Lebensjahr angeschrieben und um die Vorlage der Schulbescheinigungen gebeten, damit die Leistungen zeitnah bewilligt werden können. Eine Auszahlung der Schulbeihilfe ist erst nach Eingang der Schulbescheinigung möglich.

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